834
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
erschöpft, bei der deutschen Hypothek unwiderstehlich der Gedankeeiner mit der Sachhaftung verbundenen dinglichen Schulddurchsetzte. Dieser Gedanke entstammte nicht der Satzung,sondern dem Rentenkauf 38 . Er blieb lebendig, soweit der Renten-kauf fortblühte 84 , und rnufste notwendig in das Grundpfandrechtübergehen, wo dieses, wie vielfach in der Schweiz, aus dem Gült-recht hervorwuchs 35 . Allein er wurde auch bei uns vom Renten-kauf, als diesen das verzinsliche hypothekarische Darlehen ver-schlang, auf die Hypothek vererbt 86 . Freilich kam er nicht zuklarem Ausspruch 87 . Aber er beherrschte das Leben, das immerin der Hypothek zugleich eine Grundverschuldung erblickte, undbestimmte als geheime Triebkraft den Gang der Gesetzgebung, diein immer wachsendem Mafse Elemente der Reallast in die Hypothekaufnahm 38 . Nunmehr konnte die Hypothek, insoweit sie Haftungfür dingliche Schuld war, sich zu voller Selbständigkeit gegenüberder persönlichen Schuld entfalten. Ja, sie konnte sich von jederpersönlichen Schuld ablösen und in eine neue Form der reinenSachhaftung übergehen, die sich von der alten deutschen Pfand-haftung nur durch die von der Reallast entlehnte Verdinglichungder Schuld („Grundschuld“) unterschied.
Verdankte so die moderne Hypothek ihren selbständigen ding-lichen Inhalt hauptsächlich dein Rentenkauf, so hat sie den Charakter
33 Vgl. oben § 148 III 4 S. 711 ff., § 151 VII S. 757, § 155 IV S. 825 ff
34 Vgl. oben § 151 S. 764 Anm. 61—62.
35 Vgl. oben § 151 S. 763 Anm. 59; Huber III 438 ff, IV 801 ff, 813ff.
Näheres z. B. über die Luzerner „Hypothek“, die in Wahrheit eine Gült mit rein
dinglicher Schuld ist, b. Sidler S. 15 ff, 61 ff; über den „Zedel“ in Appenzell,der überwiegend Gült ist, aber mit hinzugefügter persönlicher Haftung, beiHofstetter S. 27 ff., 54 ff.; über die Entwicklung in Zug, wo das grund-versicherte Darlehn zuerst neben die Gült trat, später aber die Grundsätze derGült in die „Hypothek“ eindrangen, b. Stadlin S. 90 ff, 107 ff.
36 Wenn So hm S. 8 u. 17 ff. den Schuldinhalt der modernen Hypothekunmittelbar aus der Satzung herleiten will, so beruht dies auf der Nichtunter-scheidung von Schuld und Haftung.
37 Zugrunde lag er der seit dem 17. Jahrh. in der Theorie (z. B. vonCarpzov, Jurispr. for. I 2, 9) verteidigten und vielfach in der Praxis durch-gedrungenen Ansicht, dafs die Hypothekenklage gegen den dritten Pfand-besitzer alternativ auf Zahlung oder Herausgabe gerichtet werden könne. Nachder romanistischen Auffassung war nur die Klage auf Herausgabe zulässig.Vgl. Glück, Komm. XVIII 335 ff., Roth, D.P.R. III 518—519.
38 Wie auch im französischen Recht die neuere Hypothek mit Elementender Satzung solche des Rentenrechts verband, die Entwicklung aber hier unter-bunden wurde, hat Egger S. 175 ff., 200 ff., 381 ff. eingehend dargelegt.