§ 156. Das Grundpfandreclit seit der Rezeption.
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Hypothek verschwand 28 . Ebenso legte die österreichische Kodi-fikation das Eintragungsprinzip zugrunde 29 .
So wurde scliliefslich die Gebundenheit an die deutsch-rechtliche Erscheinungsform zum Wesensmerkmal dermodernen Hypothek. Die Eintragung wurde zum alleinigen Mittelder Begründung und Rangbestimmung jeder Hypothek, die gesetz-lichen und richterlichen Pfandrechte verwandelten sich in blofsePfandtitel, die Generalhypotheken und die Pfandprivilegien wurdenbeseitigt. Damit aber waren die grofsen Prinzipien der Publizität,der Spezialität und des unbedingten Altersvorzuges zurückerobertund konnten mit der Verbesserung der Bucheinrichtungen immerstrenger und reiner durchgeführt werden.
2. In ihrem inneren Bau beruht die moderne Hypothekauf einer Umbildung des römischen Pfandrechts durch deutsch-rechtliche Gedanken.
Das der Satzung zugrunde liegende Prinzip der reinen Sach-haftung, das vereinzelt noch nach der Rezeption festgehaltenwurde 80 , ging unter, seitdem der Begriff einer Schuld ohne Haftungabhanden kam. Allein obschon nunmehr jedes Pfandrecht lediglichals Sicherungsmittel für eine persönlich verhaftende persönlicheSchuld erschien, brach sich hei der Hypothek allmählich wiederdie Selbständigkeit des dinglichen Rechtsverhältnisses Bahn.Hierfür war es bedeutungsvoll, dafs Partikularrechte, indem siedem nicht persönlich verhafteten Pfandbesitzer das beneficium ex-cussionis versagten, die subsidiäre Sachhaftung des römischenRechts durch prinzipale Sachhaftung ersetzten 81 . In gleicherRichtung wirkte die Fortdauer der Auffassung des Pfandrechtsals eines Wertrechtes 82 . Entscheidend aber war, dafs sich gegen-über der römischen Vorstellungsweise, nach der das dinglicheRechtsverhältnis sich notwendig in der Haftung der Pfandsache
28 Preufs. A. L.R. I, 20 § 411—412; Dernburg u. Hinrichs S. 23.
29 Österr. Gb. § 451. Über die Vorgeschichte Randa, Eigent. § 18.
30 So in Danziger Willkür v. 1597 II 2, 7—8, 1761 III 2, 8; b. Stobbe,Itrit. V.Schr. IX 309 ff.
31 Worms. Ref. V 3 tit. 11 s. 3; Frankf. Ref. II 18, 8; Kurköln. Rechtsordn,v. 1663 XIII 3; Kurtrier. Landr. XIII 5; Decis. El. Saxon. v. 1746 d. 7. —Vgl. dazu Egger S. 190 ff., 199.
32 Sie tritt namentlich in den Bestimmungen zutage, die dem zweitenPfandgläubiger nur ein Recht an der „Übermafs oder Besserung“ zuschreiben;Worms. Ref. V 3 tit. 2 s. 12; Freiburg. Stadtr. II 8, 7; Nürnb. Ref. XX 3 § 1;Hamb. Stat. II 4, 5; Bayr. L.R. II 6 § 8 Nr. 3.
Billding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Priyatrecht. II.
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