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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Vereinzelt endlich blieb die deutschrechtliche Form dasalleinige Mittel der pfandrechtliclien Gnmdstüeksbelastung 22 .Und seit dem Beginn des achtzehnten Jahrhunderts wurde dieRückkehr zu diesem System in mehreren Staaten angebahnt 28 .In Kursachsen wollte bereits die erläuterte Prozeisordnung von1724 den Grundsatz der ausschliefslichen Geltung der gerichtlichenHypotheken vorbehaltlos durchführen 24 , wurde jedoch bald wiederdurchlöchert 26 . Auch in anderen Staaten näherte man sich demZiel 26 . Endgültig erreicht wurde es zuerst in Preufsen, wo freilichbei der besonders durch die Hypotheken- und Konkursordnung vom14. Februar 1722 in Flufs gebrachten Verallgemeinerung und all-mählichen Vervollkommnung der Hypothekenbücher immer nochReste des gemeinen Pfandrechts bestehen blieben 27 , mit der Ein-führung des allgemeinen Landrechts aber jede nicht eingetragene

andere Abschwächungen der Generalhypotheken vgl. S t ob be-Lehmann § 146Anm. 49, 51, 52, 54.

22 So in München nach Stadtr. Art. 32 u. Grundb.O. v. 1572 u. 1628; inUlm nach Ver. v. 1579, 1616 u. 1683; in Hördlingen nach Stat. v. 1650 II 9(Arnold II 495); in Lübeck nach Stadtr. III 4, 1; in eigentümlicher Aus-gestaltung auch in Bremen.

23 Auch in der Theorie fand nunmehr die deutsche gerichtliche HypothekBeachtung; vgl. z. B. J. II. Boehmer, Exerc. ad Band. III 60 c. 1 u. 2, derdie hypothecae judiciales secundum jura Germaniae provincialia der römischenhypotheca publica entgegensetzt und ihre Vorzüge darlegt.

24 Tit. 4346. Die rechtsbegründende Kraft wurde in das richterlicheKonfirmationsdekret verlegt, es erfolgte aber aufserdem eine Eintragung in dieKonsensbücher. Alle gesetzlichen Pfandrechte sollten für die Zukunft weg-fallen, die bestehenden aber binnen 6 Jahren in gerichtliche Hypotheken ver-wandelt werden.

26 Eine V. v. 24. Sept. 1734 stellte eine Anzahl von hypothecae tacitaewieder her, die erst das Mandat v. 4. Juni 1829 beseitigte. Vgl. Haubold§ 207, Siegmann, Sachs. Hypothekenr. S. 5 ff.

26 So teilweise in Mecklenburg; Erbvergleich v. 1755 § 371, Beseler, Z.f. D. R. X 110 ff., 127 ff. In Kurmainz; Landr. v. 1755 t. 19. ln Kassau 1774.Vgl. auch oben Anm. 18.

27 Das weitergehende Programm des Ediktes v. 28. Sept. 1693 für Berlinblieb unausgeführt. Die II.- u. K.O. v. 1722 hielt grundsätzlich am gemeinenHypothekenrecht fest, mit dem auch die Proz.O. v: 3. April 1748 (Projekt desCorp. Jur. Erid.), die Scliles. Idyp.O. v. 4. Aug. 1750 und selbst die Hyp.O. v.20. Dez. 1783 nicht brachen. Doch wurden die aufsergerichtlichen Vertrags-hypotheken mehr und mehr ihrer Bedeutung entkleidet, das pignus quasipublicum abgeschafft, die gesetzlichen Pfandrechte und Privilegien schrittweisevermindert und geschwächt. Xäheres b. Dernburg u. Hinrichs S. 6 ff.