§ 156. Das Grundpfandrecht seit der Rezeption.
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fremden Recht übernommenen und vielfach noch vermehrtenspeziellen und generellen gesetzlichen Pfandrechten 10 und Pfand-privilegien 17 . Nur selten griff es auch gegenüber nicht ein-getragenen gesetzlichen Pfandrechten durch 18 .
Manche Partikularrechte gingen weiter und schrieben im Fallerechtsgeschäftlicher Pfandsetzung ausschliefslich der deutschrecht-lichen Form rechtsbegründende Kraft zu lü . Damit wurde zu-gleich die vertragsmäfsige Generalhypothek hinfällig. Dagegenblieben die gesetzlichen Pfandrechte und die Pfandprivilegienhiervon unberührt 20 . Doch wurde mitunter die Wirksamkeit dergesetzlichen Generalhypothek in Ansehung der einzelnen Liegen-schaft von der Eintragung in das öffentliche Buch abhängig ge-macht 21 .
16 Als stillschweigende Spezialhypotheken begegnen neben dem Pfand-rechte dessen, der Geld zur Wiederherstellung oder Erhaltung eines Gebäudesgeliehen hat, namentlich ein Pfandrecht wegen rückständiger Kaufgelder undein Pfandrecht der Rauhandwerker. Als gesetzliche Generalhypotheken wurdendie der Ehefrau am Vermögen des Ehemanns, der Kinder am Vermögen derEltern (besonders hei zweiter Ehe) und des Mündels am Vermögen des Vor-munds aufgenommen und fortgebildet, oft aber solche der juristischen Personenam Vermögen ihrer Verwalter, des Fiskus und der Gemeinde wegen Steuer-forderungen und zum Teil auch wegen Kontraktsforderungen, der Gutsherrnwegen der bäuerlichen Gefälle, der piae causae wegen aller Forderungen u. a.hinzugefügt. Vgl. z. B. Nürnb. Ref. XXI; württ. R. b. Wächter I 566 ff.;Kursächs. Konst. II c. 24 sq. Näheres li. Stobbe-Lehmann § 146 X. —Über das französ. R. Egger S. 253 ff., 361 ff.
11 Gemeines lt. b. Dernburg, Pfandr. II § 152—156, Windscheid
I § 246. Dazu württ. R. b. Wächter I 579 ff., Nürnb. Ref. XXII, Kursächs.Pr.O. v. 1622 t. 42 sq., Kurtrier. Landr. XII § 6 ff., Bayr. G.O. v. 1753 XX,5—8. Französ. R. h. Egger S. 294 ff., 368. — Für den Fall des Konkurseswurden in den Prioritätsordnungen auch zahlreiche persönliche Forderungenmit Privilegien ausgestattet, die den Pfandrechten Abbruch taten; vgl.v. Schwind S. 32 ff., 48ff., 51 ff, 81 ff. Doch gewährte die Praxis den Pfand-gläubigern, die ihr Recht von einem früheren Eigentümer herleiteten, ein diePrivilegien brechendes Separationsrecht; Dernburg a. a. 0. § 156, W’ind-scheid a. a. 0. Anm. 11. Nur langsam brach sich das allgemeine Absonderungs-recht der Pfandgläubiger Bahn.
18 So teilweise Ilamb. Stadtr. II 4—5, V 1, vgl. Baumeister I 229 ff.In noch weiterem Umfange Preufs. Ilyp.- u. Konk.O. v. 1722 § 153—158, 177.Allgemein Schleswig-Holst. Ges. seit 1698; Seestern-Pauly, Grundbuch-recht S. 232.
19 So die beiden ersten Württ. Landrechte (oben Anm. 14); Freib. Stadtr.v. 1520 II 8, 4; Solms. L.O. II 15, 1; Frankf. Ref. II 18, 2; Kurpfälz. Landr.
II 16 § 2; Gotha. Proz.O. v. 1670; Altenburg. Proz.O. v. 1744.
20 Nur ihre Zahl wurde bisweilen vermindert.
21 Kurköln. Rechtsordu. v. 1663 XIII, 2; Kurpfälz. Landr. II 16 § 2. — Über