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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Gerechtigkeiten, wie sie der älteren Satzung zugänglichwaren, auch den Gegenstand der neueren Satzung bilden 82 .

In der Form der neueren Satzung aber oder in ähnlicherForm wurde auch das Vermögen als Ganzes für eineSchuld eingesetzt 88 . Eine derartige Vermögenssatzung begegnetim deutschen Mittelalter vielfach neben der Haltbarmachung derPerson oder auch ohne diese; sie wird meist auf alles unbeweglicheund bewegliche Vermögen, mitunter aber nur auf das eine oderdas andere oder blofs auf einen bestimmten Teil des Vermögenserstreckt und kann entweder nur für das gegenwärtige oder auchfür das künftige Vermögen ausgesprochen werden 84 . Allein sieerzeugt nur ein Haftungsrecht, nicht ein wirkliches Pfandrecht.Ihre ursprüngliche Bedeutung bestand darin, dafs sie die unmittel-bare Vermögenshaftung für Schuld überhaupt erst begründete unddamit dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnete, im Falle des Ver-zuges ohne weiteres sich an die verhafteten Vermögensgegenständezu halten 85 . Auch später aber erschöpfte sich ihre Wirkungregelmäfsig in der Erleichterung des exekutivischen Zugriffes 86 .Gewere und dingliches Recht gab sie nicht. Sie legte dem Schuldnereine persönliche Gebundenheit in Ansehung der Verfügung überdas Vermögen im Ganzen auf 87 , begründete dagegen keine Ver-

82 Urk. b. Lörsch u. Schröder Kr. 169 u. 176; Kraut § 102 Nr. 33.

83 Alb recht, Gewere S. 156; v. Meibom S. 413 ff.; Planck II 358u. 385; Stobbe-Lehmann § 145 III; luntschart S.463 Anm. 1; II.Meyer,Neuere Satzung von Fahrnis und Schiffen, Jena 1903, S. 12 ff.; Magd. Syst.Schöffenr. III 2, 9192; Pauli I 118, II 39, IV 142 Anm. 4445; Goslar.Urt. b. Kraut § 102 Nr. 58; Urk. b. Lörsch u. Schröder Nr. 160, 181,321, 332; Stralsunder Stadtb. S. 81 Nr. 121, S. 105 Nr. 548; Aachener Urk. b.Lörsch S.33u.35; Huber IV 789 Anm. 11. Dazu oben § 151 S. 762 Anm. 54.Über die obligatio generalis des altfranzös. R. Egger S. 134 ff., 470 ff.

84 Beschränkung auf das gegenwärtige Vermögen, wenn nichts Anderesvereinbart ist, nach Magdeb. Syst. Schöffenr. III 2, 92, Kulm III123. Erstreckungauf den künftigen Erwerb nach Brunner Schöffenb. c. 562, Clever Stadtr. 112§ 10 in Z. f. R.G. X 245; vgl. Stobbe-Lehmann § 145 Anm. 39, H. MeyerS. 17. Dazu Egger S. 155.

86 Vgl. oben Anm. 68; Egger S. 148 ff. Anders PuntschartS. 464 Anm.

86 Seitdem persönliche Haftung und Haftung mit dem ganzen Vermögenzusammenfielen und schon kraft gesetzlicher Regel eine generelle Haftung fürSchuld eintrat, konnte die Vermögenssatzung immer noch den Vorteil derbereits vollzogenen Beschlagnahme für die Exekution bieten; vgl. II. MeyerS. 17. Vielfach aber mochte sie auch zur leeren Formel werden.

87 Daher darf der Schuldner nichts verschenken. Im französ. R. werden