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2 (1905) Sachenrecht
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825
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§ 155. Das Grundpfandrecht im älteren deutschen Recht. 825

fügungsbeschränkung in Ansehung der einzelnen Vermögensstückeund kein Verfolgungsrecht gegen Dritte 88 . Auch gewährte siekein vom Alter der Schuld unabhängiges Vorzugsrecht bei derBefriedigung 89 . Immerhin war sie befähigt, pfandrechtliche Ele-mente in sich aufzunehmen 90 , und konnte hierdurch sich einerVerpfändung des ganzen Vermögens nähern und nach der Rezeptionin die fremdrechtliche Generalhypothek übergehen 91 .

IV. Verhältnis zum Rentenkauf. Satzung und Rentenkaufwaren von Hause aus ungleichartige Rechtsgeschäfte. Die Satzungmachte das Grundstück für eine aufserhalb des sachenrechtlichenVerhältnisses stehende Schuld haftbar, der Rentenkauf begründeteeine aus dem Grundstück zu erfüllende dingliche Schuld. Auchdie neuere Satzung blieb vom Rentenkauf, obschon sie mit ihmbezüglich der Fortdauer des Nutzungsbesitzes des Grundeigentümers,der Ausgestaltung zum Wertrecht uud der Art der Zwangs-vollstreckung manches gemein hatte, im inneren Wesen verschieden.Sie eignete sich nur zur Sicherung der auf einmalige Leistunggerichteten Forderungen und vermochte die dem Rentenkauf beider Ausbildung des Realkredits und der nutzbaren Kapitalanlagezufallenden Aufgaben nicht zu erfüllen. Allein im Laufe der Zeit

zum Teil Schenkungen als nichtig behandelt; Egger S. 148 ff. In der Handdes Erben bleibt das Vermögen verhaftet.

88 Der Schuldner darf veräufsern und verpfänden; die aus seiner Geweregelangten Stücke werden haftungsfrei; Magdeb. Sch.U. b. WasserschiebenI 281 c. 144; Stobbe-Lehmann § 145 Anm. 40; H. Meyer S. 17 Anm. 16;Huber IV 789; Egger S. 149, 482 ff. Er kann freilich versprechen, nichtzu veräufsern; Stralsunder Stadtb. S. 81 Nr. 121. Doch folgt daraus nochnicht die Unwirksamkeit der Veräußerung.

80 Magdeh. Fr. II 2, 10; Magdeb. Syst. Schöffenr. III 2, 91; Wassersch-ieben I 284 c. 149; Stobbe-Lehmann Anm. 41; abweichend v. MeibomS. 413. Vgl. für das französ. R. Egger S. 151 ff.: die jüngere Spezialsatzunggeht vor; aber auch unter mehreren Generalobligationen gilt kein Vorzug derälteren Obligation, sondern entweder ein Vorzug der älteren Schuld oder über-haupt kein Altersvorzug.

90 Vgl. über die Annäherung an eine Spezialverpfändung in LübeckII. Meyer S. 1920. Vereinzelt wird die Forthaftung veräufserter Stückeangenommen. So Goslar. Urt. b. Bruns, Beiträge S. 242 (Lörsch u. SchröderNr. 321). Dagegen führt Puntschart a. a. O- hierfür mit Unrecht Magd.Syst. Schöffenr. IV 2, 51, wo von Verpfändung eineseygin die Rede ist, undStralsunder Stadtb. S. 81 Nr. 121, wo nur ein Versprechen, nicht zu veräufsern,bekundet ist (oben Anm. 88), an.

91 Vgl. über die Umwandlung in eine Generalhypothek in FrankreichEgger S. 168 ff., 216 ff. Zweifellos hat auch in Deutschland die Vermögens-satzung der Generalhypothek den Boden bereitet.