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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Für den Fall der Nichterfüllung der Schuld gewährt dieneuere Satzung das Eecht der Befriedigung aus demGrundstücke mit Gerichtshülfe. Der Gläubiger kann diesofortige Zwangsvollstreckung in das Pfand betreiben 72 . Dabeisteht er vermöge der bei der gerichtlichen Bestellung des Pfandesvollzogenen Unterwerfung des Grundstückes unter den Gerichts-bann einem Gläubiger gleich, der bereits ein Urteil auf Zahlungund die Fronung (Beschlagnahme) des Grundstücks erwirkt hat.Er braucht also nur noch das zweite Stadium der gerichtlichenZwangsvollstreckung zu erledigen, das nach älterem Recht imSinne des Verfallpfandes zur Übereignung des Pfandes führt 73 ,mehr und mehr aber im Sinne des Verkaufspfandes sich auf Ver-silberung des Pfandes richtet 74 . Soweit ein Pfandverkauf statt-findet, erfolgt die Befriedigung des Gläubigers oder einer Mehrzahlvon Gläubigern aus dem Verkaufserlöse, während ein Überschufsan den Eigentümer herauszugeben ist 76 . Vielfach ist das Verkaufs-
72 Über das Vollstreckungsverfahren vgl. Albrecht, Gewere S. 150 ff.,v. Meibom S. 97 ff., Planck, Gerichtsv. II 343 ff., Heusler, Z. f. Schweiz.
R. VII 122 ff., 167 ff., v. Schwind S. 20 ff., 69 ff., 91 ff.
73 So nach den Stadtrechten v. Freiberg (c. 1 § 37 ff.), Goslar (S. 27Z. 15 ff.), Hamborg (v. 1270 I, 14), Verden (Art. 47 b. Pufendorf I 94),Bremen (Höpken S. 90, 97 ff.), Schwerin (Z. f. R.G. IX 285), Luzern (Art. 57).Aber auch anderswo im Falle ausdrücklicher Verfallklausel, wie sie z. B. imStralsunder Stadtbuch, im Kieler Stadtbuch und im Hallischen Schöffenbuchoft vermerkt ist; Stobbe-Lehmann § 145 Anm. 25, Puntscliart S. 243ff. —Das Verfahren beginnt meist mit der Einweisung des Gläubigers in die leib-liche Gewere. Hierauf folgt ein dreimaliges gerichtliches Aufgebot mit festenFristen zur nachträglichen Einlösung. Bleibt dieses vergeblich, so sprichtdas Gericht die Übereignung oder Weldigung aus. Einen Mehrwert des Gutesbraucht der Gläubiger nicht zu ersetzen. Bisweilen aber wird dem Schuldnernoch eine gewisse Zeit hindurch die Einlösung Vorbehalten. Näheres b. v.Meibom S. 106 ff., Planck II 343 ff.
74 So namentlich schon früh nach den süddeutschen Rechten; v. Meibom
S. 121 ff., v. Schwind S. 69 ff. Später auch im sächsischen Rechtsgebiet.Eine Übergangsstufe bildet das Magdeb. R., nach dem der in die leiblicheGewere eingewiesene Gläubiger die Wahl hat, das Gut zu verkaufen oder alsstets einlösbares Nutzpfand zu behalten; Magdeb. R. v. 1295 § 5, System.Schöffenr. III, 2, 166, Kulm. R. III 104, Glogauer R. 154, v. Meibom S. 116 ff.,Planck II 347 ff. — Der Verkauf erfolgt ursprünglich auf Grund gerichtlicherErmächtigung nach gehöriger realer oder symbolischer Einweisung und ver-geblichem Aufgebot durch den Gläubiger selbst, später unter gerichtlicherLeitung oder durch das Gericht.
76 v. Meibom S. 132, 424; Magdeb. Syst. Schöffenr. III 2, 80; Kulm. III110; Kl. Kaiserr. I 26; Rechtsb. n. Dist. I 15, 1, III 14, 1. — Findet beimVerkaufspfand, weil kein Verkauf zustande kommt, eine Übereignung an den