820
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
in einzelnen Gegenden auch die Verpfändung durch Übergabe einerdas Besitzrecht am Grundstück verbriefenden Urkunde (des Haus-briefes oder Erbbriefes) als wirksam anerkannt 61 .
Der Satzungsgläubiger erlangt ein dinglichesRecht, das sich schon vor der Fälligkeit der Schuld, obschones eine unmittelbare Sachherrschaft zunächst nicht gewährt, in derGebundenheit des Grundstückes für die Schuld äufsert 62 . Ihm istzu diesem Behuf, während ihm keinerlei gegenwärtige Sachgewerezusteht, eine anwartschaftliche Gewere am Gute eingeräumt, diezugleich als gegenwärtige Rechtsgewere erscheint 08 . Darum kanner das Satzungsrecht auch gegenüber einem dritten Erwerber desGrundstücks geltend machen 64 . Doch droht ihm die Gefahr, seinRecht durch Verschweigung zu verlieren, wenn der neue Eigen-tümer die rechte Gewere erwirbt 65 .
Der Schuldner behält Eigentum und volle Sach-
b. Hach II, 36; Hamb. Stadtr. v. 1270 I, 13; Bremer Stadtr. v. 1303 ord. 23;Bayr. Landr. Art. 222; Münchener Stadtr. Art. 32 u. 205; Magdeb. Syst.Schöffenr. III 2, 67; Magd. Fr. I 6, 8; Rechtsb. n. Dist. I, 45 d. 1, IV, 43 d. 2;Gosl. St. 112 Z. 27. Erbenlaub ist auch hier erforderlich. — Über die Formder Begründung im französ. R. Egger S. 157 ff., 319 ff.
61 Roth, Z. f. R.G. X 354 ff. u. Bayr. C.R. II § 181 S. 377 u. 379 (fürNördlingen, Augsburg, Regensburg); Bischoff, Z. f. R.G. XII 37 ff. (fürösterr. Städte); Stobbe-Lehmann § 145 Anm. 8 (auch bei Bauergütern inSchlesien). Dazu oben Anm. 53.
62 Vgl. Köhler S. 22 ff., Heusler II 149, Lehmann b. Stobbe § 145Anm. 16. Dagegen leugnen v. Meibom S. 432 ff. u. Sohm S. 15 ff. dieDinglichkeit des Rechts. Stobbe (2. Aufl.) § 107 Z. 4 behauptet, man seiunsicher gewesen, ob das Recht ein dingliches sei, und habe erst im 14. u.15. Jahrh. die Dinglichkeit allgemein anerkannt. Er selbst nimmt ein beschränktwirksames dingliches Recht an. Ebenso Weber S. 87. Huber IV 789 ff.meint, ursprünglich sei ein dingliches Recht erst mit dem Zugriff entstanden,allmählich aber die Vorstellung einer zugrunde liegenden dinglichen Belastungdurchgedrungen. Ähnlich Egger S. 166 ff.
63 In den Magdeb. Fr. I 6, 8 wird die Frage aufgeworfen, wer „bessergewere“ habe, der, dem das Grundstück vor gehegtem Dinge versetzt ist, oderder Verpfänder, „ab er nu wol hiebe in dem erbe“. Die Antwort lautet: wirteyme eyn erbe vor gericht gesaczt, der hat eyne rechte gewere doran. —Versuche, dieser Stelle zum Trotz die Satzungsgewere wegzudeuten, bei v.Meibom S. 43811'., Stobbe, Gewere S. 479, Heusler, Gewere S. 196, Inst.II 146, Weber S. 86.
64 Magdeb.-Bresl. Syst. Schöffenr. IV 2,51; Wiener Stadtr. (ed. Schuster)Art. 140; Stadtr. v. Cleve. 112 § 18 in Z. f. R.G. X 245; Zürch. R. b. v. Wyfs,Z. f. Schweiz. R. X 246.
66 Köhler S. 24; Heusler II 149; Weber S. 86; Magd. Sch.U. b.Wasserschieben I 222 c. 70.