§ 155. Das Grundpfandrecht im älteren deutschen Recht.
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mit der reiueu anwartsckaftlichen Satzung die Verstrickung desGrundstückes mit dem Gerichtsbann und die hierdurch bewirkteUnterwerfung desselben unter die gerichtliche Zwangsvollstreckungim Falle der Nichterfüllung der Schuld verbunden wurde 58 . Dennnunmehr war eine Satzung ausgebildet, die einerseits überhauptnicht auf Nutzungsbesitz abzielte und andererseits eine rein pfand-rechtliche Wirkung hervorbrachte. Und wie diese Verpfändungs-form, indem sie dem Schuldner den Besitz liefs, dem Gläubigeraber die Befriedigung aus der Substanz im Vollstreckungswegesicherte, neue wirtschaftliche Aufgaben erfüllte, so hob sie sichauch in ihrem rechtlichen Wesen immer schärfer von der altenSatzung als eine neue Satzung ab 69 .
Begründet wird die neuere Satzung durch rechtsförmlicheBestellung vor Gericht oder Rat mit anschliefsender obrigkeitlicherBannlegung; eine Auflassung findet dabei nicht statt; als wesent-lich aber erscheint regelmäfsig die Einschreibung in das Gerichts-oder Stadtbuch oder in ein besonderes Pfandbuch 60 . Doch wurde
58 v. Meibom S. 402 ff.; Solim a. a. 0. S. 11 ff.; Franken S. 2ff.;Stobbe (2. Aufl.) II § 107; Brunner, Zur Rechtsgesck. der Urk. S. 194Anm. 4, Z. f. R.G. XXIV 85, Grundz. S. 197; Huber IV 788 ff.; Scbröder,R.G. S. 726. — Doch darf man nicht mit allen diesen Schriftstellern die jüngereSatzung aus der Anweisung als Exekutionsobjekt als ein von Hause aus vonder älteren Satzung verschiedenes Institut entstehen lassen, noch weniger mitSolim und Schröder sie für eine rein stadtrechtliche Bildung erklären, derenWesen in der Übertragung der Grundsätze des Mobiliarpfandrechts auf Liegen-schaften bestanden habe. Hiergegen mit Recht Heusler II 143 ff., v. Amira,Recht S. 133.
59 Über die Entwicklung des Pfandrechts ohne Besitz im nord. R. v. Amira1 200 ff, II 234 ff. — Über die jüngere Satzung als „Obligation“ im französ. R.Franken S. 2 ff., Egger S. 136 ff; dazu über die Ausgestaltung des „nantisse-ment“ (oben Anm. 11) im Sinne der jüngeren Satzung Egger S. 319 ff Dochist Egger nicht beizustimmen, wenn er zwar zu den Wesensmerkmalen derjüngeren Satzung neben der Begründung der Zugriffsmöglichkeit in die Liegen-schaft durch ihre Anweisung als Exekutionsobjekt die Beschränkung der Ver-fügungsmacht des Eigentümers und das Vorzugsrecht des Gläubigers in An-sehung der Befriedigung rechnet, aber die jüngere Satzung ohne Zusammenhangmit der älteren Satzung lediglich aus einer mit der obligatio generalis gleich-artigen obligatio specialis hervorgehen läfst. Der Haftungsgedanke ist hei derobligatio bonorum und bei der obligatio rei derselbe; ihre Pfandrechtsgestaltaber verdankt die jüngere Satzung ihren aus der älteren Satzung stammendenElementen. Was Egger über die Geschichte des nantissement beibringt,spricht für, nicht gegen Zusammenhang mit dem Besitzpfande.
00 v. Meibom S. 415 ff; Stobbe-Lekmann § 145 Anm. 5—6; PauliIV 27 ff, 134; Rehme S. 77 ff, 122 ff, 265 ff.; Huber IV 792; Lüh. Stadtr.
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