Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
818
Einzelbild herunterladen
 

818

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

III. Jüngere Satzung. Die Verpfändung einer Liegen-schaft unter Zurückbehaltung des Besitzes und der Nutzung kamzwar schon seit der fränkischen Zeit in verschiedenen Formenvor, wurde aber erst später vom Stadtrecht her zu einem selbst-ständigen Rechtsinstitut ausgestaltet, das man alsjüngere oderneuere Satzung zu bezeichnen phegt.

Von jeher gab es Fälle, in denen die Einsetzung eines Grund-stücks für eine Schuld unter Einräumung eines blofs an war t-schaftliehen Rechts an den Gläubiger erfolgte, weil die so-fortige Hingabe des Grundstücks in dessen Nutzungsbesitz alsunangemessen erschien. So namentlich, wenn es sich um eine nurmögliche künftige Schuld handelte 62 . Ursprünglich diente diesemZwecke die aufschiebend bedingte Übereignung 53 . Sie blieb auchspäter in Übung, ging jedoch vielfach in eine blofse Verpfändungmit der Verfallklausel über 64 . Daneben kam die Bestellung einesaufschiebend bedingten Nutzungspfandrechtes auf. Um dem Gläubigerhier sofort eine Gewere zu verschaffen, pflegte für ihn ein An-erkennungszins auf das Gut gelegt zu werden 66 . Oder es wurdedem Gläubiger sofort die volle Satzungsgewere übertragen, demSchuldner aber das Gut unter Einräumung einer Lehusgewere,einer Gewere zu treuer Hand oder einer Mietsgewere zurück-gegeben 66 . Später begnügte man sich mit einer rein anwartschaft-lichen Satzungsgewere 57 . Damit trat die Satzung ohne alle gegen-wärtige Sachgewere in einen schärferen Gegensatz zur gewöhnlichenSatzung. Immer aber erschienen noch die verschiedenen Formender Verpfändung mit Vorbehalt des Besitzes als Nebenformen seies der bedingten Übereignung, sei es der Bestellung eines Nutzungs-pfandrechtes. Dies änderte sich, seitdem zuerst in den Städten

52 Heusler II 147 ff.; Lehmann b. Stobbe S. 131.

53 Brunner, Z. f. II.R. XXII 542 ff., Grundz. S. 196. Nach langobardischerRechtssitte benutzte man hierzu die Übergabe einer Veräufserungsurkunde anden Gläubiger, der seinerseits sich in einem lfandrevers zur Rückgabe derUrkunde gegen Befriedigung verpflichtete. Vgl. Val de Lievre, Launegildund Wadia S. 28 ff., 74 ff.

54 Heusler II 145. Vgl. auch Val de Lievre a. a. 0. S. 29 ff, Brunner,Z. f. H.R. a. a. 0. S. 547.

66 Monum. Boica VI 420 Nr. 20; Heusler II 147 Anm. 10; KöhlerS. 234; v. Schwind S. 15 Anm. 1.

56 v. Meibom S. 252; Köhler S. 85 ff., 234; Stobbe-Lehmar.n § 141Anm. 2830; Huber IV 788 Anm. 8; v. Amira, Recht S. 133.

61 So die Magdeb. Schöffenpraxis nach Magdeb. Fr. I 6, 8. Ferner Bayr.Landr. Art. 222.