§ 155. Das Grundpfandrecht im älteren deutschen Recht.
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der Schuld dem Schuldner herauszugeben hat 44 . Zugleich aberbewirkt sie eine Annäherung an das Recht der jüngeren Satzung.
Immer begründet die ältere Satzung reine Sachhaftung.Eine Schuld besteht 46 . Allein der Satzungsgläubiger kann sichwegen der Schuld nur an das Pfand halten und auch bei dessenUntergang oder Verschlechterung nicht die Person des Schuldnersoder dessen sonstiges Vermögen angreifen 46 . Solange er die Sacheals Pfand besitzt, bleibt die Schuld in Kraft, ist aber nur durchdas Recht der Vorenthaltung des Pfandes gesichert 47 . Kommt eszum Anfall des Eigentums an den Gläubiger oder zum Pfand-verkauf, so erlischt die Schuld 48 . Anders verhält es sich nur,wenn der Schuldner oder ein Bürge durch besonderes Rechtsgeschäfteine eigne Haftung für die Schuld übernommen hat 49 .
Den Gegenstand des Nutzpfandes bildeten mit und neben denGrundstücken auch liegenschaftliche Rechte jeder Art 60 .Als Verpfändung nutzbarer Hoheitsrechte spielte die ältere Satzungauch bei der Verteilung der öffentlichen Gewalt eine wichtigeRolle und griff namentlich in Gestalt der Reichspfandschaften tiefin die politische Geschichte ein 51 .
44 Jüngere nordische Quellen kennen ein abgeschwächtes Verfallpfand,hei dem der Wertüberschufs dem Schuldner herausgezahlt werden mufs; v.Amira I 205, II 234.
45 Puntscliart S. 270 ff. — Das Gegenteil behauptete v. Meibom S. 15,29, 273 ff.
46 Puntschart S. 233 ff. Für das nord. R. v. Amira I 205 ff., II 226 ff.Vgl. auch v. Meibom, Jalirb. des gern. R. IV 449 ff.; Stobbe, Krit. V.Schr.IX 295 ff.; Heusler II 132; Weber S. 75 ff. — Häufig besagen die Quellen,dafs, wenn das verpfändete Haus verbrennt oder sonst zerstört wird, derGläubiger sein Geld verliert oder sich nur an die Trümmer halten kann; dochwar eine gegenteilige Abrede möglich. Vgl. v. Meibom, Pfandr. S. 375 ff.,Stobbe a. a. 0. S. 308 ff, Puntschart S. 256 ff.
47 Der Gläubiger hat kein Klagerecht, keine „forderung“; PuntschartS. 235 ff.
48 Der Gläubiger trägt also den Ausfall; Puntschart S. 251 ff.; v. AmiraI 206, II 234.
49 Puntschart S. 463 ff.
60 Lehnrecht, Erbzinsrecht, .Leibzucht, Zehnten, Fronden, Renten, dasSatzungsrecht selbst; aber auch Gerichtsherrschaft, Vogtei, Judenschutz, Zoll-gerechtigkeit und andere Regalien. Vgl. v. Meibom S. 296 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 53, Kraut Nr. 12, 33—35, Lörsch u. Schröder Nr. 236.
61 v. Meibom S. 4ff.; Werminghoff, Die Verpfändungen der mittel-und niederrheinischen Reichsstädte während des 13. u. 14. Jahrh., Unters, z.D. St. u. R.G. XLV, Breslau 1893.
Bin ding, Handbuch. II. 8. II : Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 52