Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
816
Einzelbild herunterladen
 

816

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

benannten Gläubiger, sondern auch jedem getreuen Inhaber derUrkunde einräumen 37 .

Beendigt wird die Satzung in ihrer reinen Form lediglichdurch Einlösung. Erfolgt keine Einlösung, so besteht sie als ewigePfandschaft ohne Zeitgrenze fort. Die Todsatzung dagegen er-lischt mangels früherer Einlösung durch Selbsteinlösung desPfandes 88 .

Doch kann die Satzung mit aufschiebend bedingter Übereignungverbunden werden 89 . Hierdurch gewinnt sie die Natur einesVerfallpfandes, bei dem das Eigentum der Sache dem Gläubigerverfällt, wenn die Schuld nicht rechtzeitig bezahlt oder eine durchdas Pfand gesicherte Verpflichtung verletzt wird 40 .

Auch hat sich vereinzelt das Nutzungspfand zum Verkaufs-pfände entwickelt. Als Vorstufe hierzu erscheint die Satzungmit Einräumung des Rechtes, die Sache zum Zwecke der Be-friedigung zu verpfänden 41 . Möglich aber war auch die Ein-räumung eines Verkaufsrechtes behufs Befriedigung aus demErlöse 42 . Endlich geben manche Quellen dem Satzungsgläubigerein gesetzliches Recht, nach erfolgloser Androhung auf Grund ge-richtlicher Ermächtigung das Pfand zu verkaufen und sich aus demErlöse zu befriedigen 48 . Die Gewährung des Verkaufsrechtes anden Satzungsgläubiger erscheint als eine Milderung des Verfall-pfandes, da hier der Gläubiger einen Mehrerlös über den Betrag

37 v. Meibom S. 348 Anm. 272; Köhler S. 236 ff.; Rosenthal, Würz-burg, Anh. S. 29 ff.

38 Oben Anm. 24.

39 B runn er, Z. f. H.R. XXII 72; Franken S. 164 ff.; Ko hie r S. 137ff.Im nordischen Recht begegnet ursprünglich nur das Verfallpfand; v. Amira1 203 ff, II 225 ff.

40 Beispiele von Verfallklauseln b. v. M eib o m S. 346 Anm. 268, S tobb e-Lehmann Anm. 40, Puntschart S. 243 ff., Kraut § 102 Nr. 40 u. 41,Lörsch u. Schröder Nr. 268 (249), Kölner Schreinsurk. I 20, 26, 30,Strals. Stadtb. S. 54, 105, 116, 119. Hierher gehören auch die von MeibomalsSatzung als Strafgedinge ausgesonderten Fälle; v. Meibom S. 261 ff.,Kraut Nr. 10, Lörsch u. Schröder Nr. 146 (123). Hat bei der Verpfän-dung nicht schon eine bedingte Auflassung stattgefunden, so ist der Schuldnerbei Verfall zur Auflassung verpflichtet.

41 Köhler S. 15 ff; Puntschart S. 246 ff.

42 Brunner Schöffen!), c. 128; Österr. Urk. b. Köhler S. 16; Mecklenb.Urk. b. Puntschart S. 249.

43 R. v. Diefsenhofen v. 1260 § 29 b. Gengier, Stadtr. S. 83; Magd. R_f. Goldberg § 9 b. Stobbe-Lehmann Anm. 43.