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2 (1905) Sachenrecht
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§ 155. Das Grundpfandrecht im älteren deutschen Recht.

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Schuld die Sache aus der Gebundenheit befreit 27 . Das Einlösungs-recht kann er an sich zu jeder Zeit ausüben 28 . Allein der Pfand-vertrag kann das Einlösungsrecht einschränken 20 . Oft wird dieAusübung an Kündigung gebunden 30 oder aufschiebend befristet 31oder umgekehrt von einem bestimmten Zeitpunkt au aus-geschlossen 32 .

Der Satzungsgläubiger ist regelmäfsig auf sein Nutzungs-recht beschränkt und kann sich nicht aus der Substanz der Sachebefriedigen. Er hat kein Recht, die Einlösung zu fordern 83 , und keinRecht zur Veräufserung der Sache 34 . Dagegen ist sein Nutzungs-recht vererblich und übertragbar 35 . Mit Einwillung des Schuldnersoder kraft Vorausermächtigung durch den Pfandvertrag kann erauch das Satzungsrecht selbst übertragen, so dafs er aus demSchuld- und Pfandverhältnis ausscheidet und das Einlösungsrechtdes Eigentümers nur gegen den nunmehrigen Pfandbesitzer be-steht 30 . Auch begegnen Pfandverschreibungen in Gestalt von Order-papieren , die von vornherein das Satzungsrecht nicht nur dem

21 Aufserdem mufs er die Besserungen ersetzen; v. Meibom S. 366, 382,Köhler 8. 244 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 17. Nicht aber die gewöhnlichenErhaltungskosten; v. Meibom S. 365, Brunner Schöffenb. c. 334

28 v. Meibom S. 378 ff; Punschart S. 237 ff

29 Bisweilen wird vereinbart, dafs der Schuldner nur mit eignem Geldelösen darf; v. Meibom S. 380 Anm. 377378, Heusler II 142 Z. 2.

30 v. Meibom S. 380 Anm. 380; Immerwahr, Die Kündigung S. 35 ff.;Urk. v. 1387 b. Kraut Nr. 38. Auch begegnet die Festsetzung bestimmterTage innerhalb des Jahres, an denen nur eingelöst werden darf; v. MeibomS. 381 Anm. 381, Immer wahr S. 32 ff., Puntschart S. 239.

81 v. Mei bom S. 380 Anm. 379; Köhler S. 123 ff.; Stobbe-LehmannAnm. 39; Urk. v. 1197 b. Kraut § 102 Nr. 34.

82 So stets beim Verfallpfande und beim Yerkaufspfande. Aber auchohne eine derartige Nebenabrede, so dafs die Folge der nicht rechtzeitigenEinlösung eine ewige imeinlösbare Pfandschaft war.

33 Doch kommt es vor, dafs er sich das Recht ausbedingt, dem Schuldnereine Einlösungsfrist zu setzen; Immerwahr S. 36 ff., Puntschart S. 24111'.

34 Dies erkennt auch Heusler II 140 als Unterschied vom Verkauf aufWiederkauf an. Ygl. Huber IY 786 Anm. 4.

86 Er kann es verkaufen, zu Lehen geben, zu Leibzucht einräumen, ver-pachten oder versetzen; v. Meibom S. 347 ff., 352 ff., Köhler S. 234 ff.,Stobbe-Lehmann Anm. 24.

36 v. Meibom S. 348 ff.; Köhler S. 237; Stobbe-Lehmann Anm. 44.Unrichtig nimmt v. Meibom S. 350 ff an, dafs ein solches Veräufserungsrechtohne weiteres bestanden habe. Ebenso anscheinend Köhler a. a. O. InWahrheit behielt der Schuldner das Einlösungsrecht gegen den Pfandnehmeroder seinen Erben, wenn nicht das Gegenteil bedungen war.