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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
II. Ältere Satzung. Die Verpfändung einer Liegenschaftwurde zuerst in der Form der Hingabe zu Besitz- und Nutzungs-recht als ein begrenztes dingliches Recht ausgestaltet, das mandeshalb „ältere Satzung“ nennt.
Die ältere Satzung ist aus einer Abschwächung der durchSchuldtilgung auf lösend bedingten Übereignung hervor-gegangen 11 . Schon in fränkischer Zeit begann und in den folgen-den Jahrhunderten vollendete sich ihre Ausbildung zu einem be-sonderen Rechtsgeschäft, bei dem der Schuldner das Eigentumbehält und nur ein Pfandrecht überträgt 12 . Die auf lösend bedingteÜbereignung zur Sicherung einer Schuld blieb daneben in Übungoder ging in die sehr verbreitete Form des Verkaufes mit Vorbehaltdes Wiederkaufes über 13 . Allein die Satzung wurde von solchenihr wirtschaftlich verwandten Rechtsgeschäften scharf unter-schieden 14 . Ebenso kam im Lehnrecht neben der Belehnung mit
11 Über diese vgl. Brunner, Z. f. H.R. XXII 546 ff., Urk. I 193 ff.; dazuFranken S. 170 ff. u. Egger S. 315 ff. über das französ. „nantissement“ inseiner älteren Gestalt.
12 Ital. Beispiele seit dem 8., fränkische seit dem 9. Jalirli. b. KöhlerS. 84 ff. u. 90 ff.; alamann. Urk. v. 862 b. Lörsch u. Schröder Kr. 63;v. Schwind S. 12. — Im französ. R. entspricht das „engagement“; FrankenS. 98 ff.
18 Platner a. a. 0. (oben § 154 S. 807 Anm. 50); v. Meibom S. 358ff.;S to bb e-L ehmann § 141 I 2; Franken S. 175 ff.; v. Amira II 714 ff.
u Es begegnet sogar Umwandlung des einen Rechtsverhältnisses in dasandere, -worauf schon Ricciüs im Jahre 1746 hingewiesen hat; Beispiele b.Homeyer, Sachsensp. II, 2 S. 347 u. 350, v. Meibom S. 360 Anm. 312.Andere unzweideutige Belege für die grundsätzliche Unterscheidung beiv. Meibom S. 360 Anm. 311, Köhler S. 97 ff., S tobb e-Lehmann § 144Anm. 22, Pu nt schart S. 269 Anm. 10. In Bremen fand die Satzung vor demRat, der Verkauf auf Wiederkauf vor dem Vogt statt; Höpken S. 87. Vgl.ferner Budde a. a. O. S. 435 ff., Beseler S. 436 Anm. 7, Weber S. 77 ff.,IIüber IV 785; für das nord. R. v.Amira I 207 ff. —• Die seit Za sius üblicheIdentifizierung der Satzung mit dem Kauf auf Wiederkauf (vgl. v. MeibomS. 7ff.), schon von Schilter, Exerc. 33 § 4 u. 6, u. Riccius bekämpft, wurdevon Madai a. a. 0. S. 284 erneut, seither aber allgemein als irrig erkannt.Doch behandeln Ileusler § 102 und Schröder, R.G. S. 288 u. 725, wiederbeide Geschäfte als wesensgleich. — Unhaltbar ist auch die Auffassungv. Meiboms S. 358 ff, der zwar beide Geschäfte sondert, jedoch die „Satzungals Tauschgeschäft“ im Sinne eines Verkaufes der Nutzung auf Wiederkaufkonstruiert. Die häufige Bezeichnung der Einlösung als „redimere“ beweisthierfür um so weniger, als sie nicht von der Nutzung, sondern von der Sachegebraucht wird. Sie bedeutet nur das Loskaufen der Sache aus ihrer Ge-bundenheit. Für Meibom erklärt sich Franken S. 99 ff., 200 ff. Gegen ihn