§ 155. Das Grundpfandrecht im älteren deutschen Recht.
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Vermögen begründet sein 6 . Allein die persönliche Haftung alssolche verstrickt nur die Freiheit der Person und gewährt an sichkein Zugriffsrecht auf Sachen 7 . Die Vermögenshaftung aber gibtzwar ein Zugriffsrecht auf Sachen, jedoch kein dingliches Recht;sie erzeugt kein Pfandrecht, sondern ein Pfändungsrecht, durchdessen Ausübung erst ein Pfandrecht entsteht 8 . Neben der pfand-rechtlichen Sachhaftung war eine Haftung mit der Person odermit dem übrigen Vermögen keineswegs erforderlich; ja ursprünglichwurde durch Pfandsetzung stets eine reine Sachhaftung begründet,die jede weitere Haftung für die Schuld ausschlofs 9 . Später wurdedie Verbindung einer weiteren Haftung mit der Pfandhaftung zu-lässig, bedurfte jedoch immer besonderer Begründung 10 .
Trotz des gemeinsamen Ausgangspunktes wurden Liegen-schafts- und Fahrnispfandrecht alsbald durch Geist undBau des deutschen Sachenrechts auf verschiedene Wege gedrängtund entwickelten sich zu ungleichartigen Rechtsinstituten, vondenen wir hier das Grundpfandrecht zu verfolgen haben.
6 Yon dem Verhältnis zwischen Schuld und Haftung, von den verschie-denen Haftnngsarten und von deren Begründung kann erst im Recht derSchuldverhältnisse gehandelt werden. Hier sei nur bemerkt, dafs persönlicheHaftung und Vermögenshaftung ursprünglich keineswegs zusammenfielen. Dieshat gegenüber Puntschart, der die Einsetzung der Person für eine Schuldvon vornherein zugleich als Haftbarmacliung des ganzen Vermögens auffafst,Egger gezeigt.
7 Die vertragsmäfsige Einsetzung der Person für eine Schuld, ursprüng-lich durch Selbsthingabe als Geisel, dann aber auch durch blofses Versprechen,sich im Falle der Nichterfüllung als Geisel zu stellen, vollzogen, richtet sichvon Hause aus nur auf den Körper; Egger S. 52 ff., 419ff., 459ff. Das Ver-mögen ergreift sie nicht: Egger S. 125 ff., 431, 459 ff. — Die das System dervertragsmäfsigen Haftungsbegründung ergänzende deliktisclie Haftung unter-wirft zunächst nur die Person dem Ungehorsamsverfahren und ermöglicht erstals Folge der Friedloslegung eine Vollstreckung in das Vermögen; v. Amira1 144 ff, Brunner, R.G. II 452 ff, Egger S. 408 ff, 421 ff., 436 ff.
8 Vgl. Egger S. 134 ff., 399 ff., 413, 421, 470 ff Als Haftbarmachung dergesamten Fahrnis scheint die Hingabe eines Scheinpfandes heim Wettvertragegewirkt zu haben; Egger S. 389ff Auf Grundstücke erstreckte sich ur-sprünglich die Vermögenshaftung nicht; Egger S. 100 ff, 157 ff, 416 ff Späterwurde die vertragsmäfsige Obligierung des ganzen Vermögens einschliefsliehder Liegenschaften möglich. Inwieweit sich daraus ein Pfandrecht am ganzenVermögen entwickelt hat, ist unten (S. 824—825) zu besprechen. — Persön-liche Haftung folgt aus der Vermögenshaftung als solcher nicht; EggerS. 398 ff, 413 ff
9 Puntschart S. 232 ff, 274 ff; v. Schwind S. 1611'.; für das nord. R.v. Amira I 206 ff, II 226; für das altfranzös. Egger S. 45.
10 Vgl. über das „Geloben zum Pfände“ Puntschart S. 463 ff.