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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
gemäfs gebundenes Eigentum aufgefafst worden. Schon in denVolksrechten aber stellt sich im Fahrnisrecht sowohl das durchPfandsetzung (Hingabe als wadium), wie das durch Pfaudnahme(Wegnahme als pant) erlangte Recht als ein vom Eigentum ver-schiedenes Sachhaftungsrecht dar. Allmählich schälte sich auch imLiegenschaftsrecht die blofse Pfandsetzung (Satzung) von der be-dingten Übereignung los.
Der Begriff des Pfandrechts entstand als ein in seinem Kerneinheitlicher Rechtsbegriff 2 3 . Dies zeigt sich in der Termino-logie: das Liegenschaftspfand wurde gleich dem Fahrnispfandwadium (wette), weddeschat, pignus und später pand (phand) ge-nannt 8 ; die Verpfändung unbeweglicher wie beweglicher Sachenwurde als Setzen (Einsetzen, Aussetzen, Versetzen) für eine Schuldbezeichnet 4 * . Ebenso aber ist der wesentliche Inhalt des Herrschafts-rechtes an der Sache, das dem Pfandgläubiger zusteht, stets der-selbe : er kann sich wegen der Schuld an die Sache halten, weildiese kraft dinglicher Gebundenheit (Verstrickung, obligatio) fürdie Schuld steht (einsteht), bis sie durch Erfüllung der Schuld, diedeshalb Lösung (Wiederlösung, Einlösung) lieifst, befreit (erlöst)wird 6 * .
Das Pfandrecht ist also Haftungsrecht. Es ist aber zumUnterschiede von anderen germanischen Haftungsrechten dingliches,in einer Gewere erscheinendes Haftungsrecht. Haftung für Schuldkann auch als Haftung mit der Person oder als Haftung mit dem
2 Heusler, Inst. II 129 u. 201; v. Amira, Recht S. 182; Lehmannb. Stobbe II § 144 Anm. 2 u. 8; vgl. auch Franken S. 14. A. M. MeibomS. 16 ff., 31, 460ff., Stobbe II 293.
3 Der Ausdruck wadium fgoth. vadi, ahd. weti, angelsächs. wed, altnord,ved, davon das roman. gage usw.), ursprünglich der einzige Name für das ge-setzte Pfand, wurde stets auf unbewegliche wie bewegliche Sachen angewandt.Dafs weddeschat sowohl liegendes Gut wie Fahrnis sein kann, sagt ausdrück-lich das alte Lüb. R. b. Hac h II 146. Pant hiefs ursprünglich nur das ge-nommene Pfand, seit der Ausdehnung aber des Namens auf das gesetzte Pfandauch das verpfändete Grundstück. Das Wort pignus begegnet schon in denVolksrechten sowohl für das genommene Pfand (oben Bd. I 339 Anm. 15-17u. 341 Anm. 29), wie für das gesetzte Pfand (L. Alam. 86, 2, Ed. Liutpr. c. 10);vgl. bes. L. Fris. add. sap. 8 § 1—2.
4 Vgl. Sachsensp. I Art. 8 § 1 mit Art. 60 § 1 u. III Art. 5 §4; HeuslerII 205. Ebenso im nord. R.; v. Amira I 194ff., II 223ff.
B Diesen Inhalt des germanischen Pfandrechtsbegriffes hat zuerst v. A m ira
im Anschlufs an die Aufdeckung des scharfen Gegensatzes zwischen Schuld
und Haftung für das nord. R. klargestellt. Für das sächs. R. hat ihn
Puntschart, für das französ. Egger nachgewiesen.