§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.
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Recht begründet werden 48 . Doch bestehen ältere dingliche Rechtemit diesem Inhalte fort 49 .
IV. Wieder kaufsrecht. Die Begründung eines dinglichenWiederkaufsrechts durch Vorbehalt für den Veräufserer war immittelalterlichen Liegenschaftsverkehr durchaus zulässig und sehrgebräuchlich 60 . Auch die neuere Gesetzgebung liefs die Begründungdinglicher Wiederkaufsrechte durch Bucheintrag zu 51 . Nach demB.G.B. kann ein Wiederkaufsrecht nicht als dingliches Recht be-stellt werden 62 . Doch bestehen die unter der Herrschaft desfrüheren Rechts entstandenen dinglichen Wiederkaufsrechte mitihrem bisherigen Inhalt fort 53 . Aufserdem kann das Landesrechtauf einem ihm vorbehaltenen Gebiet auch die Neubegründung ding-licher Wiederkaufsrechte zulassen 64 . In Preufsen ist die Belastungeines Rentenguts mit einem Wiederkaufsrecht möglich 65 . Dasdingliche Wiederkaufsrecht am Rentengut kann als Personalrechtzugunsten des Veräufserers oder als Realrecht für ein Grundstück
48 Oben Anni. 24. Doch steht nichts im Wege, ein persönliches Vor-kaufsrecht zu festem Preise durch Eintragung einer Vormerkung dinglich zusichern; vgl. oben § 119 S. 335 Anm. 137,
49 So auf Grund des Preufs. L.R. 1, 20 § 568 u. 605 und des Sachs. Gb.§ 1123. Besondere Bestimmungen über die Ausübung bei der Zwangs-versteigerung in den A.G. zum Zw.V.G. für Sachsen § 10—21, Altenburg § 18,Reufs ä. L. § 11.
so Platner, Z. f. R.G. IV 123 ff.; Laband, Vermögensr. Kl. S. 268ff. —Über die Verwendung zu Pfandzwecken vgl. unten § 155 S. 812 Anm. 13.
51 So Preufs. L.R I, 11 § 296—320 mit § 265; vgl. über die Vererblich-keit R.Ger. X Nr. 59. Österr. Gb. § 1070 (immer unvererblich und unüber-tragbar). Sachs. Gb. § 1134. Bayr. Ilyp.Ges. § 5; vgl. Regelsberger S. 43 ft',u. 243.
5 - Wohl aber kann ein persönliches Wiederkaufsrecht durch Eintragungeiner Vormerkung dinglich gesichert werden; oben § 119 S. 335 Anm. 137, Dern-burg, B.R. II, 2 S. 102 ff. Damit wird nicht nur der Anspruch auf Eigentums-übertragung, sondern auch der Anspruch auf Beseitigung aller nach der Ein-tragung entstandenen Belastungen (B.G.B. § 499) dinglich gesichert. Dochkann niemals eine dingliche Schuld des jeweiligen Eigentümers begründet,sondern immer nur die persönliche Verpflichtung des Käufers verstärkt werden.
53 Über die Ausübung bei der Zwangsversteigerung vgl. A.G. z. Zw.V.G.f. Sachsen § 22, Altenh. § 18, Reufs ä. L. § 11. Vgl. auch Reufs ä. L. A.G.z. Grdb.O. § 14.
54 Auch gesetzlicher Wiederkaufsrechte, wie sie zugunsten des EnteignetenVorkommen; oben § 128 S. 107.
Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 29; Stranz u. Gerhard S. 199 ff, Dern-burg, B.R. II, 2 S. 103.