Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
806
Einzelbild herunterladen
 

806

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Beschränktheit des Vorkaufsrechtes ergeben 43 . Auch wird jedesVorkaufsrecht durch seine Ausübung aufgezehrt 46 .

Das dingliche Vorkaufsrecht des B.G.B. ist der mannigfachstenVerwendu n g fähig. Es kann insbesondere benutzt werden,um auf rechtsgeschäftlichem Wege eine ähnliche Gebundenheit desGrundbesitzes herzustellen, wie sie die gesetzlichen Näherrechtebegründeten. So läfst sich ein Familiengut schaffen, an dem ver-erbliche Vorkaufsrechte der Familienglieder nach Art der Erb-losung bestehen. So kann im Sinne der herrschaftlichen Näher-rechte mit dem Obereigentum ein Vorkaufsrecht am Untereigentum,mit dem Eigentum ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht verbunden,aber auch bei Hingabe von Siedlungsgütern oder Heimstätten zuEigentum für den jeweiligen Eigentümer des Stammguts oderfür die austuende Gemeinde oder Genossenschaft ein ewiges Vor-kaufsrecht ausbedungen werden. So ist umgekehrt die Verknüpfungeines Vorkaufsrechtes am Grundstück mit dem Untereigentum oderdem Erbbaurecht, nicht minder aber die Einräumung des Vorkaufs-rechtes an einen Mieter oder Pächter möglich. So können auchunter Genossen beständige gegenseitige Vorkaufsrechte, z. B. ineiner Siedlungsgenossenschaft als mit den einzelnen Gütern ver-bundene Realrechte, nach Art der Marklosuug begründet werden.So läfst sich ferner bei allem Miteigentum an Grund und Bodenein der Ganerbenlosung entsprechendes gegenseitiges Vorkaufsrechtan den Miteigentumsanteilen herstellen 47 . So ist endlich auch dieBestellung gegenseitiger Vorkaufsrechte zugunsten von Nachbarnoder von Eigentümern der Teilstücke eines gespaltenen Gutes nachArt der Nachbarlosung oder des Gespilderechts denkbar.

III. Vorkaufsrecht zu festem Preise. Ein Vorkaufs-recht zu festem Preise kann nach dem B.G.B. nicht als dingliches

46 Jedes Vorkaufsrecht erlischt nach der gesetzlichen Regel, wenn dieerste Veräußerung keinen Vorkaufsfall bildet oder beim ersten Vorkaufsfalldie Ausübung unterbleibt. Das für eine begrenzte Zahl von Verkaufsfällenbestellte Vorkaufsrecht erlischt durch Kichtausübung in diesen Fällen. Einbefristetes Vorkaufsrecht erlischt durch Zeitablauf. Das nicht befristetePersonalvorkaufsrecht erlischt mangels anderer Bestimmung durch Tod desBerechtigten oder Wegfall der berechtigten juristischen Person oder Personen-einheit.

46 R.Ger. IV 284; Immervahr S. 339 ff. Das Vorkaufsrecht wird hiernicht etwa durch B.G.B. § 889 geschützt. Es |hat sein Ziel, den Eigentums-erwerb, erreicht. Die Ausübung ist notwendig Verbrauch.

47 B.G.B. § 1095 mit § 1009; oben § 122 S. 386 Anm. 46.