Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
808
Einzelbild herunterladen
 

808

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

des Veräufserers bestellt werden 56 . Zum Unterschiede vom ding-lichen Vorkaufsrecht ist es mangels anderer Bestimmung vererblichund gegenüber jedem künftigen Eigentümer wirksam. Doch kannes nicht als beliebig auszuübendes Recht begründet werden, be-schränkt sich vielmehr nach der gesetzlichen Regel auf die Fälledes Verkaufes oder eines sonstigen Veräufserungsvertrages oderder Veräufserung im Wege der Zwangsversteigerung und darf durchVereinbarung nur auf die Fälle des Todes des Eigentümers oderder Nichterfüllung einer im Rentengutsvertrage festgesetzten Ver-pflichtung erstreckt werden 67 . Die Ausübung des Wiederkaufs-rechts erfolgt durch formfreie Erklärung gegenüber dem zumWiederverkauf verpflichteten Eigentümer innerhalb einer seit Er-langung der Kenntnis vom Wiederkaufsfall laufenden Ausschlufs-frist, die nach der gesetzlichen Regel drei Monate beträgt, aberkürzer oder länger bestimmt sein kann 58 . Mit der Ausübungkommt der Wiederkauf zustande 69 . Der Anspruch des Berechtigtenauf Übertragung des Eigentums ist in gleicher Weise wie beimVorkaufsrecht gegen Dritte wirksam, reicht aber weiter, indemhier jede ohne seine Zustimmung über das Rentengut getroffeneVerfügung unwirksam wird 60 . Gelangt das Rentengut in dasEigentum eines Dritten, so gelten hinsichtlich der Zahlung des

56 Art. 29 § 1. Wie beim Vorkaufsrecht des B.G.B. ist die Verwandlungeines Rechts der einen Art in eines der anderen Art ausgeschlossen; § 10.Auch hier ist ein Bruchteil nur, wenn er Miteigentumsanteil ist, belastbar,§ 2. Auch dieses Recht erstreckt sich auf das bei der Ausübung vorhandeneZubehör; § 4. Auch hier ist Ausschliefsung des unbekannten Berechtigtengemäfs B.G.B. § 1104 möglich; § 11.

67 Art. 29 § 3; vgl. Stranz u. Gerhard S. 201. Einschränkungen(z. B. durch Befristung, Beschränkung auf eine begrenzte Zahl von Fällenoder die Verletzung bestimmter Verpflichtungen) sind zulässig, Erweiterungenunzulässig.

58 Art. 29 § 56 mit B.G.B. § 497 Abs. 1. Ausübung durch mehrereMitberechtigte wie beim Vorkaufsrecht gemäfs B.G.B. § 502.

69 Zu welchem Preise, ist gesetzlich nicht bestimmt; B.G.B. § 497 Abs. 2ist unanwendbar; mangels Festsetzung wird daher der angemessene Preis zuzahlen sein. Hinsichtlich der Haftung des Eigentümers für Verschlechte-rungen und seiner Ansprüche wegen Verwendungen gelten die § 498500des B.G.B. Ist als Wiederkaufspreis der Schätzungswert bestimmt, so giltB.G.B. § 501.

60 Art. 29 § 5 Abs. 2 mit B.G.B. § 499. Auch eine Verfügung im Wegeder Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkurs-verwalter. Hier erlöschen daher durch die Ausübungserklärung alle ohneZustimmung des Berechtigten auf das Grundstück gelegten Belastungen.