§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.
805
bereits auf den Käufer übertragen war und ihm oder seinemRechtsnachfolger durch die Ausübung des Vorkaufsrechts verlorengeht, wird auch die Kaufpreisschuld in die dingliche Wirksamkeitdes Vorkaufsrechts verstrickt. Insoweit freilich der Kaufpreis nochnicht berichtigt ist, wird der Käufer von der Kaufpreisschuld be-freit und der Vorkäufer nur dem Verkäufer verpflichtet. Insoweitdagegen der Kaufpreis schon berichtigt ist, hat der Vorkäufer ihndem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger zu erstatten, währender von der Verpflichtung gegen den Verkäufer befreit wird undder Käufer kein Rückforderungsrecht gegen den Verkäufer hat.Behufs Geltendmachung seines Erstattungsanspruches kann derKäufer oder dessen Rechtsnachfolger die Zustimmung zur Ein-tragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe desGrundstücks bis zu seiner Befriedigung verweigern. Nach erfolgterEintragung kann er die Erstattung gegen Herausgabe des Grund-stücks vom Berechtigten fordern 41 . Von selbst ergibt sich hier-nach, dafs ein späterer Erwerber immer nur den vom ersten Käuferbezahlten Kaufpreis, diesen aber auch dann verlangen kann, wenner das Grundstück für einen geringeren Preis oder unentgeltlicherworben hat 42 .
Beendigt wird das dingliche Vorkaufsrecht aus den all-gemeinen Beendigungsgründen der Rechte an Grundstücken 43 , zudenen beim Personal Vorkaufsrecht wie bei personalen Reallast-berechtigungen der Ausschlufs des unbekannten Berechtigten imWege des Aufgebotsverfahrens hinzutritt 44 , und aus den besonderenBeendigungsgründen, die sich aus der gesetzlichen oder vereinbarten
41 B.G.B. § 1100—1102. Natürlich kann er auch Erstattung fordern, wenner den Besitz noch nicht erlangt oder das Grundstück schon herausgegebenhat. — Hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz von Verwendungen und derHaftung aus Verschlechterungen sind die Regeln über die Auseinandersetzungzwischen Eigentümer und Besitzer mit der Mafsgabe anzuwenden, dafs anStelle des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruches hier derZeitpunkt der Ausübungserklärung tritt; B.G.B. § 292, Planck zu § 1100Bern. 4, Neumann Bern. 4, Immerwahr S. 337. A. M. Turnau-Försteru. Bi er mann zu § 1100.
42 Übereinstimmend mit dem bisherigen gemeinen, abweichend vom preufs.R.; oben § 152 S. 780 Anm. 68.
43 Rechtsgeschäftliche Aufhebung durch dinglichen Verzicht und Löschung;Zuschlag, wenn das Recht nicht nach den Versteigerungsbedingungen fort-bestehen soll, vgl. R.Ger. IV Nr. 65; Enteignung. Nicht dagegen Vereinigung,nicht Verjährung.
44 B.G.B. § 1003.