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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

wird diese Übereignung und jede spätere Übereignung durch dieAusübung des Vorkaufsrechts hinfällig. Folgeweise geht auch indiesem Falle der Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Über-tragung des Eigentums gegen den Vorkaufspiiichtigen, der zumVollzüge der Auflassung befugt wie verpflichtet ist 88 . Allein derVorkaufsberechtigte hat zugleich gegen jeden neuen Eigentümereinen dinglichen Anspruch auf die erforderliche Mitwirkung zurEigentumsübertragung durch Zustimmung zur Eintragung und aufHerausgabe der Sache. Ebenso wird jede andere vom vorkaufs-pflichtigen Eigentümer oder einem späteren Eigentümer über dasGrundstück getroffene Verfügung insoweit hinfällig, als sie denAnspruch des Vorkaufsberechtigten beeinträchtigen würde, dasGrundstück so zu erwerben, wie es verkauft ist. Der Vorkaufs-berechtigte hat gegen jeden Dritten, der aus einer solchen Ver-fügung ein Recht erworben hat, einen dinglichen Anspruch aufZustimmung zur Löschung dieses Rechts und auf Beseitigung desdas Vorkaufsrecht beeinträchtigenden Zustandes 89 . Keineswegsdagegen werden von der Ausübung des Vorkaufsrechts Belastungenberührt, die vor dem Abschlul's des Kaufvertrages auf das Grund-stück gelegt waren 40 . Auch die Verpflichtungen, die für denVorkaufsberechtigten als nunmehrigen Käufer durch die Aus-übung des Vorkaufsrechtes entstehen, treten an sich gegenüberdem verkaufenden Eigentümer ein. Allein wenn das Eigentum

38 Dernburg a. a. 0. S. 96, Fucbs zu § 1098 Bern. 4 a, PlanckBern. 3b, Kober Bern. 2 a. A. M. Enilemann S. 435. Unbestimmt Immer-wahr S. 308 ff. Hierin liegt eine Neuerung gegenüber allem bisherigen Recht.

39 Daher z. B. auch einen Herausgabeanspruch gegen (len, der auf Grundeines vom Käufer bestellten Niefsbrauchs den Besitz erlangt hat; einen An-spruch auf Wegschaffung einer Anlage, die sich auf ein vom Erwerber ein-geräumtes Erbbaurecht stützt; usw.

40 Dies behauptet Immer wahr S. 327 ff., obschon er zugibt, dafs einesolche Sperre weder vom Gesetzgeber gewollt noch praktisch erträglich ist.Ebenso Fuchs zu § 1098 Bern. 4b, Biermann Bern. 2, Landsberg § 199I 3 a. Offenbar aber entspricht auch dem Wortlaute des § 1098 Abs. 2 nureine Sicherung des Erwerbsanspruches in der konkreten Gestalt, in der erdurch den Verkauf entstanden ist. Richtig Co sack § 248 111 4, PlanckBern. 3b, Kober Bern. 2c. Ebenso Dernburg S. 96 u. H. LehmannS. 244, die jedoch unrichtig erst den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufs-rechts entscheiden lassen. Wenn nach dem Verkaufe der Verkäufer oder der-neue Eigentümer das Grundstück belastet, ehe der Vorkaufsberechtigte dieAusübung erklärt hat, ist die Belastung, die ja im Kaufpreise nicht zum Aus-druck kommt, nach § 1098 Abs. 2 unwirksam. Anders freilich nach bisherigemRecht; vgl. oben § 152 S. 781 Anm. 73.