§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.
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anzubieten, ist dem Eigentümer nicht auferlegt 31 . Auch erzeugtein solches Angebot, falls es erfolgt, für den Berechtigten keineErkfärungspflicht 82 . Wohl aber ist der Eigentümer verpflichtet,den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages un-verzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen 38 . Und nach demEmpfange dieser Mitteilung oder einer sie ersetzenden Mitteilung,die vom Käufer und nach vollzogener Übereignung auch vom nun-mehrigen Eigentümer ausgehen kann, läuft für die Ausübung desVorkaufsrechts eine Ausschiufsfrist von zwei Monaten oder deretwa vereinbarten kürzeren oder längeren Zeitdauer 34 . Unter-bleibt die Mitteilung, so ist die Ausübung an keine Frist ge-bunden 86 .
Die Wirkung der Ausübung besteht zunächst wie beimpersönlichen Vorkaufsrecht darin, dafs der Kauf zwischen demVorkaufsberechtigten und dem verpflichteten Eigentümer unter denmit dem Dritten vereinbarten Bestimmungen zu stände kommt 86 .Zugleich aber entfaltet sich nunmehr die näherrechtliche Kraftdes hieraus entspringenden Erwerbsanspruches. Das B.G.B. be-stimmt, dafs Dritten gegenüber das Vorkaufsrecht die Wirkungeiner Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtsentstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums hat 87 .Demgemäfs ist jede über das Grundstück getroffene Verfügung in-soweit unwirksam, als sie diesen Anspruch vereiteln oder be-einträchtigen würde. Wenn daher der verpflichtete Eigentümerdas belastete Grundstück bereits dem Käufer übereignet hat, so
31 Immer wahr S. 317 ff.; Protok. II 95 ff. Dies weicht vom älterendeutschen Recht und vom Öst. Gb. § 1072 ah, stimmt aber mit dem preufs. u.sächs. R. (oben § 152 S. 774 Anm. 38) überein.
82 Ablehnung, Schweigen, Zustimmung zum Verkauf kommen also nur inBetracht, wenn sie als Verzicht auf die Ausübung zu deuten sind; oben § 152S. 776 Anm. 45—46.
38 B.G.B. § 1098 u. 510 Abs. 3. Versäumnis verpflichtet zu Schaden-ersatz, jedoch, soweit keine persönliche Verpflichtung besteht, nur mit ding-licher Haftung (nach der Übereignung im Falle einer Teilveräufserung mit demRestgrundstück).
34 B.G.B. § 1098, 1099 Abs. 1, 510. Unrichtig meint Meisner S. 201,eine Verlängerung der Frist sei hier unzulässig. Die Vereinbarung einer vonder gesetzlichen Regel abweichenden Frist ist aber eintragungsbedürftig.
36 Auch eine Verjährung findet im Gegensatz zum bisherigen Recht nichtstatt; Prot. II 112, Planck Bern. 2a zu § 510, Immerwahr S. 324, Dern-b u r g § 196 IV c.
36 B.G.B. § 1098 Abs. 1 u. § 505 Abs. 2.
37 B.G.B. § 1098 Abs. 2.
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