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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Doch ist auch das dingliche Vorkaufsrecht nach der gesetzlichenRegel auf den ersten Verkaufsfall beschränkt und erlischt daher,■wenn es bei der Veräufserung durch den Eigentümer der Be-stellungszeit oder dessen Erben nicht ausgeübt wird oder, weilkein zum Vorkauf berechtigender Verkauf vorliegt, nicht ausgeübtwerden kann 27 . Allein das dingliche Vorkaufsrecht kann fürmehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, so dafs esals dauernde Beschränkung des Eigentums jeden künftigen Eigen-tümer bindet und weder durch Nichtausübung in einzelnen Ver-kaufsfällen noch durch vorkaufsfreie Zwischenveräufserungenerlischt 2S .
Die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts ist zulässig,sobald der Eigentümer einen die Ausübungsbefugnis auslösendenKaufvertrag über die belastete Sache mit einem Dritten geschlossenhat 29 . Sie erfolgt durch formfreie Erklärung gegenüber dem ver-kaufenden Eigentümer 30 . Eine Verpflichtung, die Sache vor demVerkaufe an einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf
Bern. 2, Landsberg § 199 Anm. 2 u. A. annehmen, notwendig und entstehtnicht ohne weiteres für den Sondernachfolger in das Eigentum. Die in § 1108für die Reallast ausgesprochene Regel gilt hier nicht. Vielmehr lastet dieVorverkaufsverpflichtung auf dem Grundstück nach Art einer Reallast mitausgeschlossener persönlicher Verpflichtung.
21 B.G.B. § 1097. Das Erlöschen tritt sogar bei einem Verkauf an dengesetzlichen Erben ein, falls nicht entweder für diesen Fall die Ausübung Vor-behalten oder das Vorkaufsrecht auf mehrere Fälle erstreckt ist; a. M. Bier-mann Bern. 1, Fuchs Bern. 2, Kober Bern, la; vgl. aber Planck zu § 511Bern. 2 h, Fi sehe r-Henle u. Neumann zu § 1097. Das normale dinglicheVorkaufsrecht des B.G.B. hat daher geringen Wert.
28 B.G.B. § 1097. Nach Preufs. L.R. I, 20 § 958 ist dies die Regel. — DieErstreckung ist eintragungsbedürftig.
29 B.G.B. § 1098 u. 504. Ist der Kaufvertrag nichtig oder wird er durchAnfechtung nichtig, so fällt die Ausübungsbefugnis weg. Dagegen wird daseinmal entstandene Ausübungsrecht nicht durch einen für den Fall der Aus-übung vorbehaltenen Rücktritt oder die für diesen Fall bedungene Hinfällig-keit des Verkaufes vereitelt; § 506. Dies geht insoweit, als es die Rückgängig-machung vor erfolgter Erklärung des Berechtigten ausschliefst, über das bis-herige Recht hinaus; oben § 152 S. 773 Anm. 33.
80 B.G.B. § 1098 u. 505 Abs. 1. Und zwar im Gegensatz zum bisherigenRecht (oben § 152 S. 780 Anm. 66) auch dann, wenn bereits die Übereignung anden Käufer stattgefunden hat. In diesem Falle ist der Verkäufer verpflichtet, denneuen Eigentümer zu benachrichtigen; ebenso schuldet er diesem Nachricht,wenn die Ausübung (durch Fristablauf oder Verzicht) ausgeschlossen ist;§ 1099 Abs. 2.