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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Doch ist auch das dingliche Vorkaufsrecht nach der gesetzlichenRegel auf den ersten Verkaufsfall beschränkt und erlischt daher,wenn es bei der Veräufserung durch den Eigentümer der Be-stellungszeit oder dessen Erben nicht ausgeübt wird oder, weilkein zum Vorkauf berechtigender Verkauf vorliegt, nicht ausgeübtwerden kann 27 . Allein das dingliche Vorkaufsrecht kann fürmehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden, so dafs esals dauernde Beschränkung des Eigentums jeden künftigen Eigen-tümer bindet und weder durch Nichtausübung in einzelnen Ver-kaufsfällen noch durch vorkaufsfreie Zwischenveräufserungenerlischt 2S .

Die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts ist zulässig,sobald der Eigentümer einen die Ausübungsbefugnis auslösendenKaufvertrag über die belastete Sache mit einem Dritten geschlossenhat 29 . Sie erfolgt durch formfreie Erklärung gegenüber dem ver-kaufenden Eigentümer 30 . Eine Verpflichtung, die Sache vor demVerkaufe an einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf

Bern. 2, Landsberg § 199 Anm. 2 u. A. annehmen, notwendig und entstehtnicht ohne weiteres für den Sondernachfolger in das Eigentum. Die in § 1108für die Reallast ausgesprochene Regel gilt hier nicht. Vielmehr lastet dieVorverkaufsverpflichtung auf dem Grundstück nach Art einer Reallast mitausgeschlossener persönlicher Verpflichtung.

21 B.G.B. § 1097. Das Erlöschen tritt sogar bei einem Verkauf an dengesetzlichen Erben ein, falls nicht entweder für diesen Fall die Ausübung Vor-behalten oder das Vorkaufsrecht auf mehrere Fälle erstreckt ist; a. M. Bier-mann Bern. 1, Fuchs Bern. 2, Kober Bern, la; vgl. aber Planck zu § 511Bern. 2 h, Fi sehe r-Henle u. Neumann zu § 1097. Das normale dinglicheVorkaufsrecht des B.G.B. hat daher geringen Wert.

28 B.G.B. § 1097. Nach Preufs. L.R. I, 20 § 958 ist dies die Regel. DieErstreckung ist eintragungsbedürftig.

29 B.G.B. § 1098 u. 504. Ist der Kaufvertrag nichtig oder wird er durchAnfechtung nichtig, so fällt die Ausübungsbefugnis weg. Dagegen wird daseinmal entstandene Ausübungsrecht nicht durch einen für den Fall der Aus-übung vorbehaltenen Rücktritt oder die für diesen Fall bedungene Hinfällig-keit des Verkaufes vereitelt; § 506. Dies geht insoweit, als es die Rückgängig-machung vor erfolgter Erklärung des Berechtigten ausschliefst, über das bis-herige Recht hinaus; oben § 152 S. 773 Anm. 33.

80 B.G.B. § 1098 u. 505 Abs. 1. Und zwar im Gegensatz zum bisherigenRecht (oben § 152 S. 780 Anm. 66) auch dann, wenn bereits die Übereignung anden Käufer stattgefunden hat. In diesem Falle ist der Verkäufer verpflichtet, denneuen Eigentümer zu benachrichtigen; ebenso schuldet er diesem Nachricht,wenn die Ausübung (durch Fristablauf oder Verzicht) ausgeschlossen ist;§ 1099 Abs. 2.