§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.
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dem eines persönlichen Vorkaufsrechts, richtet sich also auf be-vorzugten Erwerb der Sache im Falle des Verkaufes. Gleich dempersönlichen Vorkaufsrecht wird das dingliche Vorkaufsrecht nichtbei jeder Veräufserung, sondern nur bei einem Verkaufe wirksam 20 ,erstreckt sich im Zweifel nicht auf den Kindeskauf 21 und ist beimVerkauf im Wege der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen 22 . Dochkann es zum Unterschiede vom persönlichen Vorkaufsrecht beieinem freihändigen Verkaufe durch den Konkursverwalter aus-geübt werden 23 . Immer gewährt es nur die Befugnis zum Erwerbeder Sache mittels Eintrittes in den zwischen dem Eigentümer undeinem Anderen geschlossenen Kaufvertrag, dessen Bedingungenfreier Vereinbarung unterliegen 24 . Eine Erweiterung seines In-haltes über den gesetzlichen Rahmen des Vorkaufsrechtes ist un-zulässig 25 . Während aber das persönliche Vorkaufsrecht sich ineinem Forderungsrecht gegen den persönlich verpflichteten Ver-käufer erschöpft, begründet das dingliche Vorkaufsrecht einedingliche Schuld des jeweiligen Eigentümers auf Verschaffung desVorkaufs und eine dingliche Erwerbsmacht gegen Jedermann 26 .
20 Oben § 152 S. 777 ff. Anm. 48—53; über Kauf mit verabredeten Neben-leistungen (§ 507) Anm. 60, über Mengekauf (§ 508) Anm. 63—64. — Zweifellosist das Vorkaufsrecht auch beim Verkaufe eines Teils der belasteten Sacheausübbar; Motive II 346, Immerwahr S. 312 ff. So auch nach preufs. R.;Dernburg. Preufs. P.R. § 381 Anm. 5, Eccius § 189 Anm. 31; a. M. O.Trib.Entsch. LV 58, Strieth. I 273. Ebenso nach Sachs. Gb. § 1120, das überdiesein Widerspruchsrecht gegen Teilveräufserung gibt.
21 B.G.B. § 1098 mit § 511; oben § 152 S. 777 Anm. 49. Es kann aberanders bedungen sein.
22 B.G.B. § 1098 mit § 512; oben § 152 S. 778 Anm. 54.
23 B.G.B. § 1098 Abs. 1 S. 2; Immer wahr S. 299 ff.
24 B.G.B. mit § 503 Abs. 2. Ein dingliches Vorkaufsrecht zu einemvorausbestimmten Preise oder sonstigen festen Kaufbedingungen ist unzulässig;Endemann S. 434, Kober zu § 1098 Anm. 1 b, Rspr. d. O.L.G. IV 69.
26 Insofern sind auch die nachgiebigen Bestimmungen der in § 1098 Abs. 1angezogenen §§ 504—514 zwingende Schranken für die dingliche Belastung.Entw. I § 959 wollte dies ausdrücklich bestimmen, es gilt aber trotz derStreichung; Protok. III 765. Doch darf man dies nicht mit Immer wahrS. 290 ff. u. Meisner S. 200 Bern. 1 a auf die ausdrücklich im Rahmen desgesetzlichen Typus zugelassenen Vereinbarungen von Abweichungen beziehen;vgl. oben Anm. 18 u. 21.
26 B.G.B. § 1094 Abs. 1. Mit der dinglichen Schuld kann sich eine per-sönliche Verpflichtung des Bestellers verbinden, die z. B. hinsichtlich derHaftung für Schadenersatz aus Nichterfüllung Bedeutung gewinnt; Immer-wahr S. 285 ff Allein ein persönliches Schuldverhältnis ist keineswegs, wieCosack § 248 I 1 b, Immerwahr a. a. O. u. S. 305 ff, Biermann zu § 1097
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 51