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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Seinen Gegenstand kann ein Grundstück oder eine liegen-scliaftlicke Gerechtigkeit bilden. Auch ein Miteigentumsanteilkann mit einem Vorkaufsrecht belastet werden 16 . Im Zweifel er-streckt sich das Vorkaufsrecht auch auf das mit dem Grundstückverkaufte Zubehör 16 .

Die Berechtigung kann als Personalrecht für eine be-stimmte Person oder als Realrecht für den jeweiligen Eigentümereines Grundstücks begründet werden; die Umwandlung eines Vor-kaufsrechts der einen Art in ein Vorkaufsrecht der anderen Artist ausgeschlossen 17 . Das Personalvorkaufsrecht ist im Zweifelunübertragbar und unvererblich, kann aber als übertragbares odervererbliches Recht bestellt werden 18 . Es kann auch einer juristi-schen Person oder einer Personeneinheit zustehen. Auch könnenmehrere Personen gemeinschaftlich berechtigt sein 19 . Das Real-vorkaufsrecht kann auch an eine liegenschaftliche Gerechtigkeitgeknüpft werden.

Der Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts deckt sich mit

am eignen Grundstück kann nicht bestellt werden, aber im Falle spätererVereinigung bestehen. Über das Verhältnis des dinglichen Bestellungsakteszu der Begründung des obligatorischen Vorkaufsrechtes vgl. ImmerwahrS. 293 ff.

IB Nicht aber sonst ein Bruchteil; B.G.B. § 1095. Ein Vorkaufsrechtan einem Bealteil ist möglich, soll aber nach Grdb.O. § 6 nicht bestellt werden(a. M. Planck zu § 1095 Bern. 3). Dagegen ist die Belastung des ganzenGrundstücks mit einem Vorkaufsrecht, dessen Ausübung auf einen Realteilbeschränkt wird, auch grundbuchrechtlich zulässig; Rspr. d. O.L.G. IV 76;.Biermann zu § 1095, Planck Bern. 3.

16 B.G.B. § 1096. Vgl. Immerwahr S. 314.

B.G.B. § 1094 Abs. 2, § 1103.

18 B.G.B. § 1098 mit § 514. Ist das Recht auf bestimmte Zeit beschränkt,,so ist es im Zweifel vererblich. Immerwahr S. 290 ff. meint, dafs die Aus-bedingung der Übertragbarkeit oder Vererblichkeit beim dinglichen Vorkaufs-recht unzulässig sei. Ebenso anscheinend Endemann S. 434 Anm. 12.Meisner zu § 1099 Bern, la bestreitet sogar die Vererblichkeit im Falle derBefristung. Vgl. aber Biermann zu § 1094 Bern. 1, Fuchs zu § 1103 Bern. 3,Cosack Anm. 10a, Dernburg S. 94 Anm. 1, II. Lehmann S. 344, MatthialsS. 133; unten Anm. 25. Auch nach Preufs. L.R. I, 20 § 596 mit I, 11§ 317-318 u. Sächs. Gb. § 1127 kann Vererblichkeit bedungen werden. AndersÖst. Gb. § 1074.

19 Dann kann die Ausübung nur im Ganzen, jedoch, wenn ein Mitberechtigter'nicht ausüben kann oder will, durch die anderen stattfinden; B.G.B. §513.Nicht zu verwechseln hiermit sind selbständige Vorkaufsrechte Mehrerer andemselben Grundstück; unter ihnen entscheidet der Rang (§ 879), bei gleichemRange Prävention.