§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.
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Näherrecht und Vorkaufsrecht das eingetragene Vorkaufsrecht alsein vom Näherrecht wesensverschiedenes Gebilde behandelt 10 .Allein seitdem man die gesetzlichen Näherrechte wieder als ding-liche Vorkaufsrechte auffafste, erschien auch das gewillkürtedingliche Vorkaufsrecht wieder als Näherrecht * 11 . In diesem Sinneist das im gröfsten Teile Deutschlands schon bisher zugelassenegewillkürte Näherrecht durch das B.G.B. als Vorkaufsrecht auGrundstücken zu gemeinrechtlicher Geltung erhoben 12 .
II. Vorkaufsrecht an einem Grundstück 13 . Dasgewillkürte dingliche Vorkaufsrecht des geltenden Rechtes ist einbegrenztes dingliches Recht, dessen Begründung sich nach denallgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken richtet 14 .
A. L.R. I, 20 § 569—571, dafs das durch Vertrag oder letztwillige Verfügungbestellte Vorkaufsrecht in der Regel nur ein persönliches Recht ist, aber heiunbeweglichen Sachen durch Eintragung in das Hypothekenhuch „die Eigen-schaft eines dinglichen Rechts erlangt“. Ebenso Osterr. Gh. § 1073. In Württem-berg wurde die „bedungene Losung“ seit Ges. v. 1815 durch Eintragung be-gründet; Reyscher II § 428 Anm. 7, Wächter II 395 Aam. 10, Seuff.XXXV Nr. 144. Vgl. ferner Bayr. Hyp.Ges. v. 1. Juni 1822 § 5 u. § 130 Nr. 4;Sachs. Gh. § 1124; Mecklenb. Ilyp.O. f. Landgüter § 4, Stadtbucli-0. § 2 Nr. II;Anhalt. Grundb.G. § 3; Ges. f. Altenburg, beide Reufs, Sondersli., Hamburgu. Lübeck in Motiven zum Entw. des B.G.B. III 448 Anm. 1.
10 Eine ältere Auffassung nahm ein hypothekarisch gesichertes persön-liches Recht an; vgl. die Kursächs. u. Bayreuth. G. in Anm. 9, Stryck a. a. 0.■(oben Anm. 5), Walch S. 304. In Bayern herrschte Streit, ob die Eintragungverdingliche oder nur dingliche Wirkungen bestimmter Art erzeuge; Seuff.XXXII Nr. 43, Regelsberger, Bayr. Ilyp.R. S. 44 Anm. 8. Eichhorn§ 101 spricht von Verwandlung in eine Reallast. Andere wollen das dinglicheVorkaufsrecht als besonderes Rechtsinstitut vom Retrakt unterscheiden; soLaband S. 186 Anm. 52, Erdmann II 538, Steinhäuser S. 52 ff.; vgl. auchGerber § 175 Anm. 6.
11 So im Preufs. L.R., Österr. Gb., württ. R. u. den in Anm. 9 angef.neueren Landesgesetzen.
12 Die Landesgesetzgebung kann es nicht ausschliefsen, da der in denMotiven III 449 in Aussicht gestellte Vorbehalt nicht erfolgt ist. — Vor dem1. Jann. 1900 bestellte dingliche Vorkaufsrechte bestehen mit ihrem bisherigenInhalt fort. — Ein aufgehobenes gesetzliches Vorkaufsrecht wird durch Ein-tragung auf Grund vertragsinäfsiger Anerkennung nicht geschützt; R.Ger. VNr. 60. — Der Schweiz. Entw. § 672 (Vorentw. § 681) kennt nur die Verding-lichung eines Vorkaufsrechts durch Vormerkung im Grundbuch.
13 Immerwahr, Das dingliche Vorkaufsrecht des B.G.B., Jahrb. f. D.XL 279 ff. Cosack, B.R. § 248; Endemann II § 111; Matthiafs II § 51;Leske § 130; D ernburg, B.R. II § 192; II. O. Lehmann, B.R. § 86; Lands-berg § 199. Kommentare von Planck, Bier mann, Kober, Meisner,Fuchs zu B.G.B. § 1094—1104.
u Sie erfolgt also durch Einigung und Eintragung. Ein Vorkaufsrecht