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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.

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Näherrecht und Vorkaufsrecht das eingetragene Vorkaufsrecht alsein vom Näherrecht wesensverschiedenes Gebilde behandelt 10 .Allein seitdem man die gesetzlichen Näherrechte wieder als ding-liche Vorkaufsrechte auffafste, erschien auch das gewillkürtedingliche Vorkaufsrecht wieder als Näherrecht * 11 . In diesem Sinneist das im gröfsten Teile Deutschlands schon bisher zugelassenegewillkürte Näherrecht durch das B.G.B. als Vorkaufsrecht auGrundstücken zu gemeinrechtlicher Geltung erhoben 12 .

II. Vorkaufsrecht an einem Grundstück 13 . Dasgewillkürte dingliche Vorkaufsrecht des geltenden Rechtes ist einbegrenztes dingliches Recht, dessen Begründung sich nach denallgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken richtet 14 .

A. L.R. I, 20 § 569571, dafs das durch Vertrag oder letztwillige Verfügungbestellte Vorkaufsrecht in der Regel nur ein persönliches Recht ist, aber heiunbeweglichen Sachen durch Eintragung in das Hypothekenhuchdie Eigen-schaft eines dinglichen Rechts erlangt. Ebenso Osterr. Gh. § 1073. In Württem-berg wurde diebedungene Losung seit Ges. v. 1815 durch Eintragung be-gründet; Reyscher II § 428 Anm. 7, Wächter II 395 Aam. 10, Seuff.XXXV Nr. 144. Vgl. ferner Bayr. Hyp.Ges. v. 1. Juni 1822 § 5 u. § 130 Nr. 4;Sachs. Gh. § 1124; Mecklenb. Ilyp.O. f. Landgüter § 4, Stadtbucli-0. § 2 Nr. II;Anhalt. Grundb.G. § 3; Ges. f. Altenburg, beide Reufs, Sondersli., Hamburgu. Lübeck in Motiven zum Entw. des B.G.B. III 448 Anm. 1.

10 Eine ältere Auffassung nahm ein hypothekarisch gesichertes persön-liches Recht an; vgl. die Kursächs. u. Bayreuth. G. in Anm. 9, Stryck a. a. 0.(oben Anm. 5), Walch S. 304. In Bayern herrschte Streit, ob die Eintragungverdingliche oder nur dingliche Wirkungen bestimmter Art erzeuge; Seuff.XXXII Nr. 43, Regelsberger, Bayr. Ilyp.R. S. 44 Anm. 8. Eichhorn§ 101 spricht von Verwandlung in eine Reallast. Andere wollen das dinglicheVorkaufsrecht als besonderes Rechtsinstitut vom Retrakt unterscheiden; soLaband S. 186 Anm. 52, Erdmann II 538, Steinhäuser S. 52 ff.; vgl. auchGerber § 175 Anm. 6.

11 So im Preufs. L.R., Österr. Gb., württ. R. u. den in Anm. 9 angef.neueren Landesgesetzen.

12 Die Landesgesetzgebung kann es nicht ausschliefsen, da der in denMotiven III 449 in Aussicht gestellte Vorbehalt nicht erfolgt ist. Vor dem1. Jann. 1900 bestellte dingliche Vorkaufsrechte bestehen mit ihrem bisherigenInhalt fort. Ein aufgehobenes gesetzliches Vorkaufsrecht wird durch Ein-tragung auf Grund vertragsinäfsiger Anerkennung nicht geschützt; R.Ger. VNr. 60. Der Schweiz. Entw. § 672 (Vorentw. § 681) kennt nur die Verding-lichung eines Vorkaufsrechts durch Vormerkung im Grundbuch.

13 Immerwahr, Das dingliche Vorkaufsrecht des B.G.B., Jahrb. f. D.XL 279 ff. Cosack, B.R. § 248; Endemann II § 111; Matthiafs II § 51;Leske § 130; D ernburg, B.R. II § 192; II. O. Lehmann, B.R. § 86; Lands-berg § 199. Kommentare von Planck, Bier mann, Kober, Meisner,Fuchs zu B.G.B. § 10941104.

u Sie erfolgt also durch Einigung und Eintragung. Ein Vorkaufsrecht