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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Verkehrs geriet die dingliche Wirksamkeit dieses Retraktes insSchwanken. Manche Partikularrechte liefsen freilich aus demblofsen Vertrage ein wirkliches Näherrecht entspringen 4 . Mehrund mehr aber drang die Meinung durch, dafs an sich der Vertragnur Rechte gegen den anderen Vertragsteil erzeuge und dafs nachgemeinem Recht die vertragsmäfsige Begründung eines gegen Drittewirksamen Näherrechts überhaupt unmöglich sei 5 . Vielfach liefsman daher den Begriff des retractus conventionalis ganz fallen,sprach nur von einem vertragsmäfsigen Vorkaufsrecht (jus proti-miseos) und identifizierte, da man gleichzeitig den gesetzlichenNäherrechten den vorkaufsrechtlichen Inhalt entzog, den Gegen-satz von Vorkaufsrecht und Retraktrecht mit dem von persönlichemund dinglichem Recht 6 . Länger hielt man an der Annahme fest,dafs durch letzten Willen ein Näherrecht begründet werden könne(retractus testamentarius) 7 , gab aber endlich auch diese Form desgewillkürten Näherrechts auf 8 .
Die Wiederbelebung des Publizitätsprinzips in den Partikular-rechten verhalf dem gewillkürten Näherrecht zu erneuter Geltung.Denn nunmehr wurde der Eintragung in das Hypothekenbuch oderGrundbuch die Kraft beigelegt, das persönliche Vorkaufsrecht ausrechtsgeschäftlicher Einräumung in ein dingliches Recht zu ver-wandeln 9 . Zum Teil freilich wurde infolge der Spaltung von
4 Württ. L.R. II, 16 § 12; vgl. Wächter I 535 ff. Holienlok. L.R. III,
5 § 4 (durch schriftliche oder vor der Obrigkeit erfolgte Erklärung). Bayr.L.R. IV, 5 § 17. Bad. L.R. Art. 1701 aa, am.
5 Stryck, de succ. ah intest. VI c. 1, Us. mod. 18, 1 § 23—24 (noncontra tertium possessorem); Walch S. 303 ff.; Runde § 193; Glück XVI167ff.; Bülow u. Ilagemann IV Nr. 7; Eichhorn § 101; MittermaierII § 286; Walter § 389; Gerber § 175 Anm. 6; Gengier, Lehrb. S. 387;Beseler § 94 III; Roth, D.P.R. III § 328 I 2; Stobbe-Lehmann § 119Z. 2; Seuff. III Nr. 87. — A. M. Renaud S. 260 ff. unter Berufung auf dieAnalogie des Pfandrechts.
6 So namentlich Walch S. 91 ff.; vgl. auch Putter § 560 ff., Selchow§ 591-592, Danz II 184 ff.
1 Walch S. 497 ff.; Glück XVI 169; Danz II 217. Dazu Schöpf inder oben Anm. 3 angef. Schrift, Renaud S. 262, auch Bayr. L.R. IV, 5 § 17.
8 Eichhorn § 101; Gerber a. a. O.; Gengier S. 387; Walter § 389III; Stobbe-Lehmann Anm. 9.
9 Schon die Ivursächs. Konst, v. 1572 P. II c. 32 bestimmt: „do aber dasGut vor die Nekergeltung gebürlick hypothecirt, .. kan der Kauffer angesprochenwerden“. Die Bayreuth. Landeskonst. v. 1722 VI § 10 legt dem retractusconventionalis dingliche Wirkung bei, wenn entweder in favorem retrahentisdie Clausula hypothecae oder ein pactum commissorium adjiciret worden oderder Emtor von dem Vorkauf gewufst hat. Durchgreifend verordnet das Preufs.