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2 (1905) Sachenrecht
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§ 154. Das gewillkürte Näherrecht.

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zinserei oder gemeinsame Dienstpflicht verbunden waren 66 . Heuteist es überall beseitigt.

VI. Näher rechte aus Enteignung. Dem geltendenRechte gehören die früher besprochenen gesetzlichen Vorkaufs-rechte aus Enteignung oder Grundabtretung zu Zwecken des Berg-baubetriebes an, die in ihrer neuesten Gestalt als eine Form desGespilderechts erscheinen 67 .

§ 154. Das gewillkürte Näher recht.

I. Geschichte. Die rechtsgeschäftliche Begründung einesNäherrechts erfolgte im Mittelalter durch ein der Übereignungoder Verleihung eines Grundstücks eingefügtes Gedinge, kraftdessen dem Veräufserer oder einem Dritten ein Vorkaufsrecht zu-stehen sollte * 1 . Denn da der Erwerber nur ein dem Gedinge gemäfsbeschränktes Eigentum erlangte und weitergeben konnte, entstandein solches Vorkaufsrecht als ein gegen Jedermann wirksamesdingliches Recht 2 . Hier wie überall war die dingliche Wirksam-keit der vereinbarten Eigentumsbeschränkung durch ihre Aufnahmein den offenkundigen Übertragungsakt verbürgt, zugleich aber dieAusübung des Rechts gegen Dritte durch das Erfordernis gleicherOffenkundigkeit der Weiterübertragung gesichert und durch dieRechtssätze über Verschweigung und rechte Gewere begrenzt.

Nach der Rezeption hielt man zunächst an der Zulässigkeitder reehtsgeschäftlichen Bestellung eines Näherrechts fest undbildete den Begriff desretractus conventionalis aus 3 . Allein mitdem Verfall der deutschrechtlichen Formen des Liegenschafts-

66 Walch S. 493 ft'.; Ortloff, Grundz. S. 440 Anm. 27. Dabei Vorzugs-recht des meist Zinsenden; Grimm, W. III 550. Oder des Zinsträgers;württ. R. b. Wächter I 309, Offenburg. Stat. a. a. 0. S. 140 Art. 27, Schweiz. R.b. II über IV 722 Anm. 19.

67 Oben § 128 XI S. 508.

1 Beispiele b. Laband, Vermögensr. Kl. S. 271; Ausbedingung des Vor-kaufsrechts für einen Dritten in Urk. v. 851 b. Lörsch u. SchröderNr. 60; Vorbehalt bei Hingabe zu Erbleihe ebenda Nr. 110, 135, 165. AuchEinräumung an den Pfandgläubiger bei der Verpfändung begegnet; unten § 155Anm 25 u. Anm. 67.

2 Die Wirksamkeit gegen Dritte wird manchmal besonders hervorgehoben,tritt aber auch ohne dies ein; Laband a. a. O., Stobbe-Lehmann§ 118 Anm. 6.

a So Tiraquellus in der oben § 152 Anm. 9 angef. Schrift; Voet 18,

3 § 9sq.; Struvius, Exerc. 23 th. 40 u. 47; Schöpf, De retractu conventionaliet testamentario, Tub. 1758; andere Schriften b. Walch S. 304 Anm. 1.