§ 153. Die gesetzlichen Nahen-echte.
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ist das Näherrecht aus dem Miteigentum beseitigt 65 . Dagegenkann bei Gemeinschaften, die den Vorschriften des B.G.B. überMiteigentum nicht unterliegen, ein Näherrecht der Miteigentümernach Landesrecht fortbesteben 66 .
Die Besonderheiten der Näherrechte kraft Gemeinschafts-rechts beruhen darin, dafs ihren Gegenstand ein für sich ver-äufserlicher ideeller Anteil als solcher bildet 67 , die Berechtigungaber untrennbar mit den übrigen Anteilen verknüpft ist 68 .
V. N ä h e r r e c h t e kraft Sachzusammenhanges. Indem äufseren Zusammenhänge der Grundstücke wurzelt dieNachbarlosung (Fürnossenrecht, retractus ex jure vicinitatis) 69 .Ursprünglich freilich mag dieses Näherrecht aus der Markgemein-schaft entstanden sein und nur ein Vorzugsrecht der Nachbarnbei der Marklosung bedeutet haben. Allein vielfach entwickeltees sich zu einem selbständigen Recht, das den Nachbarn für jeden
felder; Endemann III § 110; Krefs, Erbengemeinschaft, Jena 1903,S. 188 ff.; Strohal, Erbrecht (3. Aufl.) II 99 ff.; Binder, Rechtsstellung desErben III 115 ff. Näheres im Erbrecht.
65 Nach E.G. Art. 181 Abs. 1 auch bei früher enstandenem Miteigentum.
56 So in Braunschweig das nach A.G. z. B.G.B. Art. 218 ohne Eintragungdingliche Vorkaufsrecht der Genossenschaft und der Genossen an den Anteilenbei Genossenschaftsforsten aus G. v. 19. Mai 1890 § 9. Ebenso in Rheinhessendas gesetzliche Vorkaufsrecht bei bestehendem Stockwerkseigentum; Hess.AG. z. B.G.B. Art. 218. Auch sonst ein etwa bestehendes Näherrecht bei einernach E.G. Art. 181 Abs. 2 vom bisherigen Recht beherrschten Gemeinschaft (z. B.einer Ganerbschaft).
67 Bei dem Miterbenretrakt, wie nach preufs. R. (R.Ger. XXXIII Nr. 69)u. französ. lt. (R.Ger. VII Nr. 82), so nach B.G.B. der Anteil an der Erbschaftals einem Vermögensganzen. Der dingliche Anspruch entsteht durch denVerkauf dieses Anteils an einen Dritten und richtet sich, mag er gegen denVerkäufer oder Käufer oder einen spätereren Erwerber gehen, auf Übertragungdieses Anteils durch dingliche Verfügung (In der Form des § 2033); StrohalII 101—103, Binder III 126, Willee zu § 2034 Bern. 1, Leske S. 1115 Anm. 9.Unrichtig nehmen Endemann a. a. O. Anm. 15, Planck zu § 2035 Bern, b,Herzfelder Bern. II 6, Krefs a. a. O. S. 190 an, dafs durch die Erklärungdes Miterben das erworbene Recht des Dritten von selbst hinfällig werde.
68 Das Näherrecht des Miterben ist mit dem Erbteil vererblich (B.G.B.§ 2034 Abs. 2. S. 2), nicht aber übertragbar. Unter mehreren Teilhabern istnach bisherigem Recht Jeder zur Ausübung befugt; so auch beim preufs. u.französ. Erbenretrakt. Dagegen können nach B.G.B. § 2034 Abs. 1 die übrigenMiterben das Vorkaufsrecht nur gemeinsam hinnen 2 Monaten ausüben. Wennaber ein Miterbe es nicht ausüben kann oder will, können es die anderen imGanzen ausüben (§ 513).
69 Walch S. 77 ff., 470 ff., sowie die ältere auf S. 480 angef. Literatur;Beseler S. 397; Stobbe-Lehmann § 120 III.