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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Das Beispruchsrecht ging in die Erblosung über, wenn undsoweit einerseits die für den Fall der echten Not geltende Aus-nahme zur Regel erhoben, andererseits bei ungehörigem Verkaufdem Erben nur der Erwerb des Gutes gegen Ersatz des Kaufpreisesoffen gehalten wurde n . War dies vereinzelt schon im Mittelaltergeschehen 12 , so wurde allgemein seit der Rezeption die Erblosungals Hauptfall des Näherrechts ausgeprägt und gesetzlich geregelt 18 .Daneben blieb das Beispruchsrecht nur im Sonderrecht der Haus-und Stammgüter lebendig. Im übrigen verschwand es, so dafs diefamilienrechtliche Gebundenheit des Grundeigentums sich über-haupt nur noch in der Näherberechtigung für den Verkaufsfalläufserte 14 .
Der U in f ang, in dem dieses Näherrecht Platz griff, w r ar inden Partikularrechten mannigfach ungleich bestimmt. Oft unter-lagen alle Liegenschaften der Erblosung 16 , oft aber wurde sie, wie
I 114 ff.; Lewis a. a. 0. S. 62 ff.; S tobbe-I. ehmann Anm. 38; Schmidt,Echte Not S. 168 ff.
11 Vgl. oben § 152 II S. 767; Beseler S. 395; Dahlmann p. 5 sq.;Stobbe§90 1; Heusler II 60 ff.; Steinhäuser S. 38 ff.; Rehme, DasLübecker Oberstadtbuch S. 134 ff.
12 Besonders häufig begegnet die Erblosung statt des Beispruchsrechtsin ländlichen Weistümern des Mittelalters; vgl. z. B. Grimm, W. I 15 § 47,276, 813, III 550, IV 392 § 9, V § 92 a—b, 194 § 13, VI 93 § 3, 600 § 7 unddie anderen VII 328 unter „Näherrecht der Erben“ angeführten Stellen. Aberauch in Landrechten, wie Jülich Art. 18 u. Berg Art. 24 b. Schröder, Z. f.
R. G. IX 415. Ebenso in Stadtrechten, z. B. Hamburg, v. 1270 I 5 b, Rigischesf. Hapsal b. Napiersky S. 30, Luzerner Art. 106.
18 G a i 11 in der oben § 152 Anm. 9 angef. Stelle erklärt gerade denRetrakt der Erben für ein in Deutschland fast allgemeines Recht. Schilt era. a. O., Selchow, Hellfeld, Jurisp. for. XVIII, 1 § 994, Struben, Nebenst.V 60 ff., Walch S. 362 u. A. behaupteten sogar gemeinrechtliche Geltung.Umfangreiche ältere Spezialliteratur ist bei AV a 1 c h S. 378 ff. nachgewiesen.In allen oben § 152 Anm. 1 angef. Schriften wird die Erblosung als Hauptartdes Näherrechts behandelt. Vgl. bes. Dahlmann a. a. O.l u. Steinhäuser
S. 119 ff.; auch Eichhorn § 105, Mittermaier § 284, Beseler S. 394 ff.,Stobbe-Lehmann § 120 I.
14 Die Lücke für die Fälle der unentgeltlichen Veräufserung und der Be-lastung blieb unausgefüllt. Von einem „Erbenwartrecht“ kann man hier nichtmehr reden.
16 So Solms. L.O. t. 12; Hagen. R. t. 4; Iladel. L.R. II, 11; AAVirst. L.R.t. 6; Ivehding. L.R. t. 21; Budjad. L.R. Art. 14; Jus Culm. IV, 6, 1; Mainz.L.R. t. 24; Zweibrück. U.G.O. c. 106; Hohenloh. L.R. III t. 5 § 3; Bayreuth.Landeskonst. t. 6 § 1; Bayr. L.R. IV c. 5 § 8; Balt. P.R. Art. 1660 für diekurländ. Städte.