§ 153. Die gesetzlichen Näherrechte.
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Klage des Erben (actio revocatoria) gründete sich also auf das ihminfolge Rechtsverwirkung des Erblassers verfrüht angefalleneEigentum 6 und war durch keinerlei Gegenleistung bedingt 7 . Siewar indes ausgeschlossen, wenn der Erbe sein Anfechtungsrechtverschwiegen hatte 8 . In den Stadtrechten wurde das Beispruchs-recht meist auf das durch Erbgang erworbene Gut (Erbgut) imGegensatz zu dem gekauften oder sonst gewonnenen Gut (Kaufgut)eingeschränkt 9 . Allgemein aber war schon seit alter Zeit derErblasser durch das Erbenwartrecht nicht gebunden, wenn er imFalle der echten Not das Grundstück verkaufte, nachdem er esvorher vergeblich den Erben zum Kauf angeboten hatte 10 .
nichtig oder hlofs anfechtbar war; den Quellen entspricht am besten die An-nahme' einer relativen Nichtigkeit (oben Bd. I 287 Anm. 16); redet man vonAnfechtbarkeit, so ist es solche im Sinne des B.G.B., so dafs die Anfechtungrückwärts nichtig macht. Jedenfalls macht der Erbe ein Recht geltend, dasauf den drei Voraussetzungen der Nichtigkeit der Verfügung, des Rechts-verlustes des Verfügenden und des eignen Rechtserwerbes infolge der Todes-fiktion beruht. Das Gut fällt daher auch nicht an den Veräufserer zurück;Kl. Ivaiserr. II 103, Zimmerle S. 217 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 51.
6 Das dingliche Wartrecht ist, wie beim Erbgange, von Rechts wegen ingegenwärtiges Eigentum übergegangen; vgl. Heusler 1159. Was Lehmannb. Stobbe Anm. 47 hiergegen einwendet, greift nicht durch, da im Falle derNichtgeltendmachung des Revokationsrechts die Veräufserung des Erblasserskonvalesziert und der Anfall an den Erben als nicht eingetreten gilt. DieKlage geht auch gegen spätere Erwerber; Stobbe § 87 Anm.46. — Dafs dieKlage dinglich ist, nehmen (gegen Lab a nd, Vermögensr.Kl. S. 261 ff., 276ff., 279ff.,u. Stobbe § 87 Anm. 48) auch Zimmerle S. 160, Siegel S. 89, Beseler§ 91, Be wer S. 18 an. Ebenso Lehmann b. Stobbe S. 470. Letzterer kon-struiert ein „dingliches Aneignungsrecht“. Allein dem widerspricht, dafs nachSachsensp. I, 52 § 1 der Erbe sich des Gutes mit Urteilen in gleicher Weisewie nach eingetretenem Erbfalle unterwindet und dafs nach Richtst. Landr. 25§ 3 der Kläger sich unterwunden hat „sines eigens, des he wardende was“.Die Analogie des Erbfalles spricht auch dafür, dafs Grundlage des Unter-windens eine der Erbengewere entsprechende ideelle Gewere ist (Albrecht,Gewere S. 36).
7 Wegen eines bezahlten Kaufpreises kann der Erwerber sich nur anden Veräufserer halten.
8 Also regelmäfsig nach Jahr und Tag, für den bei der Auflassung an-wesenden und nicht widersprechenden Erben sofort, für den unmündigen oderabwesenden Erben nach Jahr und Tag seit der Mündigkeit oder Anwesenheit;vgl. oben § 117 S. 275.
9 Vgl. Zimmerle S. 183 ff., Pauli I 16 ff., 48 ff., Lewis, SuccessionS. 54ff., Stobbe-Lehmann § 117 Anm. 39—42, Kraut Nr. 13—14, 21—36.Der Begriff des Erbguts wird' dabei verschieden begrenzt.
10 L. Saxon. 64; Leg. fam. S. Petri Wormat. d. a. 1024 c. 2; Stadtr. v.Freiburg v. 1120 § 8; Goslar. St. S. 26 Z. 37 ff.; Zimmerle S. 198ff.; Pauli
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