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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Herkunft aus der das Vermögen umspannenden familienrechtliclienHausgemeinschaft schon bei Lebzeiten des Erblassers in einerAnwartschaft auf den künftigen Anfall. In seiner älteren Gestaltbezog sich dieses Wartrecht auf das gesamte Hausvermögen,sicherte aber dem Erben nur den ihm gebührenden Vermögens-teil * 2 3 . Die jüngere Form des Wartrechts dagegen ergriff lediglichden Grundbesitz, gewährte aber dem Erben ein festes dinglichesHecht an dem ganzen liegenden Gut. Der Ausdruck hierfür wardas Beispruchsrecht, vermöge dessen jede Veräufserung und regel-mäfsig auch jede Belastung einer Liegenschaft an die Zustimmungder nächsten Erben (Erbenlaub) gebunden war 8 . Erfolgte die Zu-stimmung der nächsten Erben, so war die Verfügung unanfechtbar 4 .Fehlte dagegen der Erbenlaub, so konnte der nächste Erbe dieVerfügung als ihm gegenüber nichtig anfechten und das veräufserteGut, gleich als wäre der Erblasser im Augenblicke der unkräftigenVeräufserung verstorben, jedem dritten Besitzer abfordern 5 6 . Die

Deut. R.G. II § 469 ff.; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem, Tübingen1857; Lewis, De origine facultatis heredibus in jure Germanico concessaeprohibendi alienationes rerum immobilium, Berol. 1862, Die Succession desErben in die Obligationen des Erblassers nach deut. R., Berlin 1864, S. 7 ff.;Pernice, Krit. V.Schr. IX 70 ff.; Schröder, Z. f. R.G. IX 410 ff.; Ileusler,Gewere S. 43 ff., Inst. II § 89; v. Ainira, Erbenfolge S. 51 ff.; Bewer, Sala,Traditio, Vestitura, Rostock 1880, S. 18 ff.; Fipper, Das Beisprucksrecktnach altsäcks. R., Unters, z. D. St. u. R.G. III (1879); S. Adler, Überdas Erbenwartrecht nach den ältesten bayr. Rechtsqu., ebenda XXXVII (1891);Huber, Schweiz. P.R. IV 238, 717 ff.; Stobbe § 87, Stob be-Leh mann§ 117; Steinhäuser S. 34 ff.; Brunner, Beiträge zur Geschichte des ger-manischen Wartrechts, in der Berliner Festgabe f. Ilernburg 1890, Grundzügeder deut. R.G. S. 210 ff. Quellenstellen b. Kraut § 70.

2 Diesem Standpunkte entsprechen dieFreiteilsrechte, nach denen derErblasser zum Nachteil der wartberechtigten Erben nur über einen bestimmtenTeil des Vermögens verfügen kann; ursprünglich nur nach Abteilung mit denKindern über den ihm verbleibenden Teil (so 1. Bajuv. 1, 1, 1. Burg. 1, 1),später auch ohne Abteilung über den Freiteil; vgl. bes. S. Adler u.Brunner a. a. O.

3 Voll ausgeprägt zuerst in der 1. Saxon. c. 62, 64; ebenso Sachsensp. IArt. 52 § 1. Mehr und mehr verbreitete es sich bei allen Stämmen. Vgl.Kl. Kaiserr. II, 103.

4 Goslar. Stat. S. 28 Z. 28 ff.; Rechtsspruch des Lüh. Oberhofs v. 1470(Kraut Nr. 15); Fipper S. 12 ff.; Ileusler, Inst. II 56 ff. Doch gabenmanche Rechte bei der Vergabung von Todes wegen dem zur Zeit des Todesnächsten Erben ein Anfechtungsrecht; somit namentlich auch nachgeborenenKindern; Hamb. Stadtr. v. 1292 E 25, 1497 K 8; S t o bb e - Le h m an n § 117

Anm. 2526.

6 Sachsensp. I Art. 52 § 1. Man streitet darüber, ob die Veräufserung