§ 153. Die gesetzlichen Näherrechte.
785
Näherrecbt vom Vorkaufsrecht losgelöst ist, läuft die Frist fürjeden Nähergelter erst, wenn die Sache dem Käufer übergeben istund der Nähergelter dies weifs oder wissen mufs 91 . Subsidiärtritt die ordentliche Klagenverjährung ein 92 .
Mit dem Erlöschen der Ausübungsbefugnis fällt an sich nurdie Geltendmachung des Näherrechts für den einzelnen Verkaufs-fall weg. Das Näherrecht selbst wird damit nur beendigt, wennes sich in einmaliger Ausübung erschöpft oder die Voraussetzungenfür seinen Bestand dem neuen Eigentümer gegenüber nicht mehrgegeben sind 98 .
§ 153. Die gesetzlichen Näherrechte.
Die einzelnen Arten der gesetzlichen Näherrechte, die dasdeutsche Recht ausgebildet hat, lassen sich je nach der Beschaffen-heit des Zusammenhanges, in dem sie wurzeln, in verschiedeneGruppen teilen.
I. Näher rechte kraft Familien rechts. Das ver-breitetste gesetzliche Näherrecht war die aus der familienrecht-lichen Gebundenheit des Grundeigentums entsprungene Erb-losung (retractus gentilitius oder ex jure consanguinitatis).
Die Erblosung war ein abgeschwächter Rest des germanischenErbenwartrechts * 1 . Das Erbrecht äufserte sich gemäfs seiner
Bayreuth. Konst, v. 1772 t. 6 § 11, Brandenburg.-Ivulmbach. Konst, b. Dahl-mann p. 21, einzelne Bündner Stat. b. Steinhäuser S. 117. Andere Gesetzeberücksichtigen die Unkenntnis nur bei Landesabwesenden; so Hamb. Stadtr.II, 8 § 4, Hadeler L.R. II, 11, Grimm, W. VI 632 § 6 (der Auswärtige batJahr und Tag Zeit, falls er seine Unkenntnis beschwört). Nach WurstenerL.R. t. 6 gilt mangels Verkündigung eine allgemeine Frist von 20 Jahren.
91 Für das gemeine Recht behaupten dies Walch S. 274ff., Eichhorn§ 104, Renaud S. 281, Dahlmann p. 66 sq.; ebenso Seuff. XI Nr. 274.Zum Teil entscheidet nach Bayr. L.R. die Zeit der Übergabe; Walch S. 293.Vgl. ferner Preufs. L.R. I, 20 § 655.
92 Walch S. 280 (ohne Rücksicht auf Wissenschaft); Glück XVI 190 ;Be sei er § 94 Anm. 29; Dahlmann p. 67. Vgl. Preufs. L.R. I, 20 § 646.
98 So z. B. die Erblosung, wenn das Gut an einen Blutsfremden ge-langt ist.
1 Vom Wartrecht der Erben ist im Erbrecht zu handeln; die Erblosungist nur einer seiner Schöfslinge. In ihm wurzelt vor allem das Recht derHaus- und Stammgüter und der Familienfideikommisse. Im übrigen hatte esEinflufs auf die Ausbildung des Noterben- und Pflichtteilsrechts. — Vgl. fürdas Folgende vornehmlich: Beseler, Erbv. I 48 ff., D.P.R. S. 394ff.; Pauli,Abh. I (1837); Siegel, Das deut. Erbrecht S. 87 ff., 111 ff., 117ff.; Walter,
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 50