§ 152. Das Näherrecht überhaupt.
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des erlegten Kaufgeldes oder zur Übernahme der noch unerfülltenKaufgeldschuld verpflichtet wird 69 . Bei der Auseinandersetzunghinsichtlich der Früchte ist der Eigentümer als redlicher Besitzerzu behandeln 70 . Ebenso hat er wegen der nach dem Kaufe aufdie Sache gemachten Verwendungen die Ersatzansprüche einesredlichen Besitzers 71 . Andererseits mufs er sich, wenn er in-zwischen die Sache verschlechtert hat, eine der Wertminderungentsprechende Kürzung des Kaufpreises gefallen lassen 72 . Diesgilt namentlich auch in Ansehung der von ihm auf die Sache ge-legten Lasten, deren rechtlicher Bestand vom Zuge nicht berührtwird, da er als Eigentümer über die Sache verfügen konnte 73 .
G. Melden sich mehrere Näherberechtigte, so ent-scheidet zunächst das etwaige gesetzliche Rangverhältnis unterden Näherrechten. Unter gleichartigen Näherrechten gilt allgemeinbei der Erblosung ein Vorrang des näheren Erben vor dem ent-fernteren Erben 74 , partikularrechtlich auch in anderen Fällen einVorzugsrecht 76 . Unter ungleichartigen Näherrechten besteht nur
00 Walcb S. 189 ff.; Steinhäuser S. 90 fl'.; Preufs. L.R. I, 20 § 632,637. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen.
70 Vielfach gilt der Satz vom verdienten Gut; Grimm, W. I 480 § 5;Bündner Stat. b. Steinhäuser S. 106 ff.; Württ. L.E. II, 16 §22 ff.; Preufs.L.R. I, 20 § 643. Anderswo teilte man pro rata temporis; Kurköln. G. § 24bei Maurenbrecher I 456. Nach gemeinem Recht wurden die zur Zeit derZugerklärung noch nicht getrennten Früchte, dem Nähergelter gegen Ersatzder Bestellungskosten zugesprochen; Walch S. 222 ff; Seuff. X Nr. 194,XX Nr. 152. Zum Teil aber erst von dem Augenblicke der Bereitschaft zurErlegung des Kaufgeldes an; Bülow u. Hage mann III Nr. 2, Seuff.XII Nr. 56.
71 Walch S. 214 ff.; Stohbe-Lehmann Anm. 33; Preufs. L.R. I, 20§ 640. Noch günstiger will Walter § 394 den Nähergelter stellen. Un-günstiger Renaud S. 278, Gengier S. 392, Dahlmann p. 53 sq., Gerber-Cosack § 81 Anm. 12. Steinhäuser S. 103 ff will ihn sogar als malaefidei possessor behandeln.
72 Walch S. 221 ff., 582 ff; Stobbe-Lehmann Anm. 34-35; HuberIV 724; Solmser L.O. II, 12 § 20; Bayr. L.R. IV, 5 § 10 Nr. 3; Preufs. L.R.I, 20 § 641. A.M. Renaud S. 278 ff, Gerber-Cosack §81 Anm. 12, Walter§ 391 Anm. 3.
70 Dahlmann p. 52; Stobbe-Lehmann S. 490. Unrichtig behauptetWalter § 391 Anm. 3, dafs die Belastungen wegfallen.
74 Walch S. 337 ff; Eichhorn § 105; Beseler § 94 VIII; Stobbe-Lehmann § 120 I; Steinhäuser S. 130 ff; Freiburger Stadtr. b. Kraut§ 130 Nr. 5; Kölner L.R. XV Nr. 5; Preufs. L.R. II, 4 § 234 ff; Seuff.XX Nr. 240.
76 So beim Gespilderecht für den Besitzer des gröfseren Teils; v Walch