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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

kann der Verpflichtete die Erstreckung des Zuges auf den ganzenKaufgegenstand verlangen 64 .

4. Die Ausübung des Näherrechts erfolgt durch gehörigeErklärung des Nähergelters. Die Erklärung mufs mit demAngebot der Gegenleistung verbunden sein ßB . Sie ist gegenüberdem gegenwärtigen Eigentümer der Sache abzugeben 66 . Wird dasNäherrecht weder gegen den Verkäufer noch gegen den Käufer,sondern gegen einen späteren Erwerber geltend gemacht, so ent-scheiden auch ihm gegenüber die Bedingungen desjenigen Verkaufes,der die Ausübungsbefugnis in Kraft gesetzt hat I * * * * * 07 . Somit kannder zweite Käufer, der einen höheren Kaufpreis gezahlt hat, nurErsatz in Höhe des ersten Kaufpreises fordern. Andererseitsbraucht, wer die Sache für einen geringeren Preis oder un-entgeltlich an sich gebracht hat, sie nur gegen Zahlung des erstenKaufpreises herauszugeben 08 . Denn die Sache war infolge desersten Kaufes mit dem konkreten Näherrecht auf Erwerb gegenbestimmte Gegenleistungen belastet und ist mit dieser Beschwerungauf jeden Besitznachfolger übergegangen.

5. Die Wirkung der gehörigen Zugerklärung besteht darin,dafs der Eigentümer dem Nähergelter zur Übertragung von Eigen-tum und Besitz, der Nähergelter dem Eigentümer zur Barzahlung

I 546, Reyscher § 430 Anm.23; Sachs. Gb. § 1123; Seuff. XV Nr. 236.

Manche Gesetze schließen beim Mengekauf den Retrakt aus; Bayr. L.R.IV, 5 § 12 Nr. 2; Gotha. R. b. Heimbach § 218 Aum. 3; Bad. L.R.Art. 1701 a d.

64 Preufs. L.R. I, 20 § 7; Stobbe-Lehinann Anm. 22; Dahlmannp. 42; Gengier S. 389; Seuff. XVII Nr. 81. Nach B.G.B. § 508 nur aufsolche Sachen, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

66 Walch S. 219 ff.; Renaud S. 279; Beseler S. 406; Walter § 390Anm. 5. Ist der Kaufpreis bereits bezahlt, so mufs der Nähergelter ihn bar an-bieten und erforderlichenfalls hinterlegen; Kehdinger L.R. t. 21 § 2 (b. Pufen-dorf 1 156); Stat. des alten Landes (ib. IV 43); Württ. R. b. Wächter I

542 ff.; Bayreuther Landeskonst. v. 1722 V T I § 11; Bayr. L.R. IV, 5 §5; Preufs.L.R. 1, 20 § 632; Seuff. II Nr. 217, IX Nr. 198. Abweichend Seuff. XINr. 274.

66 Vor der Übereignung gegenüber dem Verkäufer (oben Anm. 32), soweitnicht der Retrakt lediglich gegen den Käufer zugelassen wird (oben Anm. 43).

07 Eichhorn §103; Renaud S. 277; Gerb er-Cosa ck § 181 Anm. 10;Beseler S. 407; Stobbe-L ehmann Anm. 30; Steinhäuser S. 91; Bayr.L.R. IV, 5 § 4 Nr. 6; Preufs. L.R. I, 20 § 635. A. M. Mittermaier § 287Anm. 19, W a 11 e r § 390 V.

68 Das Preufs. L.R. a. a. O. § 636 bestimmt hier abweichend, dafs nur derniedrigere Preis zu ersetzen ist. Im Falle der Schenkung lassen Mittermaieru. Walter a. a. O. den Retrakt überhaupt wegfallen.