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2 (1905) Sachenrecht
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§ 152. Das Nähen-echt überhaupt.

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Quellen darf er sie während einer bestimmten Frist nicht weiterveräufsern 67 .

3. Der Anspruch des Nähergelters auf Erwerb der Sache istbedingt durch Eintritt in den geschlossenen Kauf 58 . DerNähergelter mufs daher die vom Käufer übernommenen Ver-pflichtungen erfüllen. Er mufs den bedungenen Kaufpreis ent-richten 69 , aber auch die etwa vereinbarten Nebenleistungen be-wirken oder, soweit er hierzu nicht imstande ist, nach iln-em Geld-werte vergüten 60 und die entstandenen Nebenkosten erstatten 61 .Gegenüber der Simulation eines zu hohen Preises kann er sich aufden wirklich gewollten Preis berufen 62 . Ist die belastete Sachezusammen mit anderen Gegenständen für einen Gesamtpreis ver-kauft (Mengekauf), so hat er den nach dem Wertverhältnis aufdie retrahierte Sache fallenden Preisteil zu zahlen 88 ; vielfach aber

57 Grimm, W. V 572 § 17, VI 372 § 67 b; Nürnb. Ref. v. 1564 XXIII§ 5; Hadeler L.R. II, 11; Kölner Ges. v. 1789 § 20 b. Maurenbrecher I456; Bündner Stat. b. S t e i nli a u s e r S. 68; Wa 1 ch S. 124; W äc h t e r I 544 ff.;Stobbe-Lehmann Anm. 43; Huber IY 727 Anm. 39.

68 Pütt er, Eiern, jur. Germ. § 566:et loco prioris emtoris nunc retrahentiiit venditio; Walch S. 189 ft'.; Stobbe-Lehmann § 119 Z. 5; Stein-häuser S. 87 ff. Unrichtig Renaud S. 257, 265, 276. Darum mufs derNähergelter bei einem aufschiebend bedingten Verkauf den Eintritt der Be-dingung abwarten, während er bei einem auflösend bedingten Verkauf undinsbesondere bei einem Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufsrechts sofortretrahieren kann, aber unter der entsprechenden Beschränkung erwirbt;Walch S. 152 ff., Dahlmann p. 45 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 2324,Solinser L.O. III, 12 § 16, Trier. L.R. XX § 47, Hohenloh. L.R. III, 5 § 20,Bayr. L.R. IV c. 5 § 4 Nr. 10.

60 Dabei gelten für ihn an sich alle verabredeten Zahlungsmodalitäten;doch kann er eine dem Käufer gewährte Stundung des Kaufpreises für sichnur in Anspruch nehmen, wenn er Sicherheit leistet oder die Sicherheit durchHaftung des retrahierten Grundstücks gewährt wird; Preufs. L.R. I, 20 § 620bis 622, 637, B.G.B. § 509.

60 Walch S. 204 ff.; Preufs. A. L.R. § 579,582; B.G.B. § 507. Eine nichtin Geld zu schätzende Nebenleistung kommt, falls sie nicht überhaupt denRetrakt ausschliefst (oben Anm. 51), in Wegfall.

61 Walch S. 210 ff.; Stobbe-Lehmann Anm. 27; Grimm, W. I 15§ 45, 479 § 13, 480 § 56; Tiroler L.O. V t. 8; Bündner Stat. b. Stein-häuser S. 100 ff.; Seuff. XI Nr. 77. Anders nach Preufs. L.R. I, 20 § 633.

62 Vielfach wird er durch Gewährung des Rechts, eine eidliche Ver-sicherung zu fordern, geschützt; Grimm, W. V 572 § 17; Nürnb. Ref. v. 1564XXIII, 5 § 3; Hamb. Stat. II, 8 Art. 4; Steinhäuser S. 108.

63 Walch S. 206 ff; Kind, Quest. for. II c. 76; Renaud S. 265;Beseler S. 405; Stobbe-Lehmann Anm. 21; Köln. Ges. b. Mauren-brecher I 453 § 911; Hohenloher L.R. III, 5 § 18; Württ. R. b. Wächter

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