§ 152. Das Näkerreclit überhaupt.
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IV. A u s ü b u n g.
1. Die Befugnis zur Ausübung des Näherreclits entsteht durcheinen Verkauf der belasteten Sache an eine minderberechtigtePerson. Dafs bei der regelmäfsigen Form des Näherrechts nurein unter Verletzung des Vorkaufsrechtes geschlossener Verkauf,dieser aber schon vor der Eigentumsübertragung auf den Käuferdie Ausübungsbefugnis begründet, während das vom Vorkaufsrechtlosgerissene Näherrecht grundsätzlich bei jedem Verkauf, jedocherst nach dessen Vollziehung durch Eigentumsübertragung aus-geübt werden kann, haben wir soeben gesehen. Dem Verkaufesteht Hingabe an Zahlungsstatt und jede andere entgeltliche Ver-äufserung gegen eine von Jedermann bewirkbare Gegenleistunggleich 48 . Dagegen versagt das Näherrecht bei der Schenkung undjeder anderen unentgeltlichen Veränfserung 49 ; bei der Veräufserunggegen eine nur vom Käufer zu bewirkende Gegenleistung, wie beimTausch 50 und beim Verpfründungsvertrage 51 ; bei blofser Ver-
48 Walch S. 154 ff.; Gen gl er S. 389; Roth § 328 Anm. 49; BeselerS. 405; Dahlmann p. 41; St ob h e-L eh mann S.485; a. M. Renaud S. 266.
49 Walch S. 167 ff. (Ausnahme bei der Reichsritterschaft S. 433, nacheinzelnen Bündner Statuten b. Steinhäuser S. 73 ff.); Solms. L.O. 1.12. DerFreundschaftskauf (venditio gratiosa) steht gleich, wenn er überwiegendSchenkung ist, nicht aber, wenn er als Kauf gemeint und nur der Kaufpreisaus persönlicher Rücksicht auf den Käufer niedrig bemessen ist; PufendorfIII obs. 40 § 6; Renaud S. 267; Mittermaier § 287 Anm. 16—17; BeselerS. 406; Preufs. L.R. I, 20 § 585; Seuff. XIII Nr. 110. Doch wollen Manchegrundsätzlich den Freundschaftskauf dem Näherrecht entziehen; so WalchS. 177, 179 ff, Eichhorn §102, Gengier S. 389, Stobbe-Lehmann S.486,Bayr. L.R. IV, 5 § 9 Nr. 1—2. Unbedingt wird oft der Verkauf an dennächsten gesetzlichen Erben (Kindskauf) unter dem Gesichtspunkte der er-friihten Erbfolge dem Näherrecht entzogen; Walch S. 175 ff., Preufs. L.R. I,20 § 584, Württemb. R. b. Wächter I 546 Anm. 98 u. Rey scher II § 430Anm. 4. Die bäuerliche Gutsabtretung bildet schon deshalb, weil sie keinVerkauf ist, keinen Näherrechtsfall.
50 Leyser, Spec. 194 p. 377; Walch S.fT62ff.; Solms. L.O. t. 12; Preufs.L.R. I, 20 § 577; Huber IV 724; Stat. v. Kastels Art. 1 bei SteinhäuserS. 74; Seuff. XIII Nr. 109. Viele Gesetze aber behandeln den Tausch als Kauf,wenn mehr als die Hälfte der Gegenleistung in Geld oder vertretbaren Sachenbesteht; Jus Culm. IV, 6 c. 8, Kurköln. Ref. XV § 6, Hohenloher L.R. III t. 5§ 19, andere Ges. b. Dahlmann p.44 Anm. 19, Stobbe-Lehmann Anm. 17,Steinhäuser S. 74 ff. Einzelne Gesetze lassen überhaupt beim Tausch denRetrakt zu; Recht der Reichsritterschaft b. Walch S. 184, Wormser Stat. b.Stobbe a. a. O., Bündner Stat. b. Steinhäuser S. 74. — Auch bei der Tei-lung findet kein Retrakt statt; vereinzelte Ausnahmen in Bündner Stat. beiSteinhäuser S. 76. —■ Ebensowenig bei Vergleich; Walch S. 598 ff.
51 Walch S. 176; Preufs. L.R. I, 20 § 581; Seuff. XIII Nr. 51. Doch