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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Geltendmachung grundsätzlich nicht durch ungehörigen Verkauf,sondern lediglich durch Verkauf bedingt. Ein vorheriges Angebotzum Kauf an den Nähergelter ist an sich unerheblich und be-gründet, falls es erfolgt, für diesen keine Erklärungspflicht. Lehnter den Kauf ah oder schweigt er, so kann er trotzdem das Näher-recht ausüben, es müfste denn in seinem Verhalten ein Verzichtauf die Ausübung zu finden sein 45 . Ebenso wird er durch Ein-willigung in den Verkauf an der Ausübung des Näherrechts nurgehindert, wenn seine Einwilligung als Verzicht zu deuten ist 46 .Die Erklärungsfristen haben demgemäfs ihre ursprüngliche Be-deutung eingebüfst und sind mit den Verjährungsfristen vermischtoder in Verjährungsfristen übergegangen 47 . Alle diese Folgesätzeaus der Trennung des Näherrechts vom Vorkaufsrecht hätten nurinsoweit durchgeführt werden dürfen, als sie in den Partikular-rechten ausdrücklich anerkannt waren. Gerade dadurch aber, dafsman sie als gemeinrechtlich behandelte und überall subsidiär an-wandte, wurden die nachteiligen Wirkungen der Näherrechte fürFreiheit und Sicherheit des Verkehrs ins Unerträgliche gesteigert.
46 Münchener Stadtr. Art. 153; Neumkrk. P.O. v. 1540 b. Hey de mann,Elemente der Joachim. Konst. S. 269; Lüneh. Ref. II, 4 § 1; Württ. R. b.Reyscher II § 434 Anm. 1. Ausdrückliche Ablehnung wird meist als Verzichtbehandelt; Walch S. 252. Doch sprechen sich Renaud S. 282 u. Dahl-mann p. 68 sq. auch hiergegen aus. Mittermaier § 289 Anm. 2—4 läfstnur vorbehaltlose Ablehnung, falls der Verkäufer erklärt hat, sie als Verzichtanzusehen, als Verzicht gelten. — Schweigen oder unbestimmte Erklärungkönnen nicht ohne weiteres als Verzicht gedeutet werden; Renaud S. 282,Mittermaier Anm. 3, Walter § 392, Dahlmann p. 69, SteinhäuserS. 113. Anders nach manchen Gesetzen, wie Mainzer L.R. t. 24 § 10, Bayr.L.R. IV c. 5 § 13. Allgemein wollen Keys er sp. 195 m. 5—6, Walch S. 250 ff.,Gengier S. 386, Maurenbrecher S.679 das Schweigen als Verzicht deuten.
46 Reinkingk, De retractu consang. q. 2 Nr. 193 sq.; MittermaierAnm. 5; Renaud S. 282 ff.; Reyscher § 434; Steinhäuser S. 113 ff Viel-fach aber wird ausdrückliche Zustimmung ohne Vorbehalt als Verzicht be-handelt; vgl. oben Anm. 37. Anders blofse Anwesenheit oder Mitwirkung alsZeuge oder Richter; Walch S. 257 ff, Walter § 392, Mittermaier § 289Anm. 6, Dahlmann p. 69, Seuff. XII Nr. 180. A. M. Gerber-Cosack§ 181 Anm. 14, Stobbe-Lehmann § 119 Anm. 54.
47 Die Vermischung begegnet z. B. schon in den Kursäclis. Konst. IIc. 32, wo die Frist eines Jahres in gleicher Weise dem Nähergelter gegebenwird, wenn ihm der Verkauf nicht angekündigt ist und wenn er sich Bedenk-zeit erbittet. Auch im Württemberg. R. wurde die Frist von Jahr und Tag aufdie Bedenkzeit nach erfolgter Verkündigung erstreckt; Beseler § 94 Anm. 8.Andererseits sind die kurzen Verjährungsfristen der meisten Partikularrechteoft aus Erklärungsfristen hervorgegangen.