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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Dafür ist er zum Verkaufe an einen Fernerstehenden befugt, wenndas Angebot vergeblich erfolgt, indem der Nähergelter es ablelmtoder innerhalb einer bestimmten Erklärungsfrist nicht annimmt 36Die Ausübung des Näherrechts ist somit durch ungehörigen Ver-kauf bedingt. Sie ist demgemäfs auch ausgeschlossen, wenn derNähergelter dem Verkaufe zugestimmt hat 87 . Manche Gesetzeindes verpflichten den Eigentümer nicht zum vorherigen Kauf-angebot, 'sondern nur zur Mitteilung oder Kundmachung des ge-schlossenen Verkaufes und binden die Ausübung des Näherrechtsan eine hierdurch in Lauf gesetzte Erklärungsfrist 88 .
Anderswo hat das Näherrecht die Form eines vom Vorkaufs-rechte unabhängigen Rechtes angenommen. Schon frühfinden sich Ansätze zu einer solchen Entwicklung 89 , die dann seitdem Verschwinden des alten Rechtsformalismus und unter dem
der Marklosung ein Ausgebot in der Gemeindeversammlung, nach den inAnm. 28 angef. Rechten von Henneberg, Solms, Frankenhausen u. Mainz (§ 7)u. Württ. L.R. II t. 16 überhaupt eine gehörige öffentliche Verkündigung desbeabsichtigten Verkaufes.
36 Der Eigentümer kann dem Niiliergelter eine angemessene Frist setzen,mit deren Ablauf sein Schweigen als Ablehnung gilt; Eichhorn § 104 Z. 3,Walch S. 250 11'.; Balt. P.R. Art. 1645. Vielfach aber besteht eine gesetzlicheErklärungsfrist; so z. B. 8 Tage nach Offenburg. Stat. b. Walch III 139-,14 Tage nach Schleizer Stat. ib. VIII 114 u. Nürnb. Ref. XXIII, 5; 4 Wochennach Frankenhaus. Stat. II 24; 30 Tage nach Gott. Stat. § 2 u. Öst. Gb. § 1075;6 Wochen nach Budjad. L.R. Art. 19; 2 Monate nach Ilamb. Stadtr. II, 8Art. 4. Wo öffentliche Verkündigung ausreicht, gilt oft das Schweigen derAnwesenden sofort als Ablehnung, so dafs eine Erklärungsfrist nur für dieAbwesenden läuft; vgl. Henneb. L.O. V, 1 c. 5 (2 Monate).
37 Dies ergibt schon die Herkunft aus dem Beispruchsrecht; vgl. Leyserspec. 195 m. 6; Walch S. 255 ff.; Runde § 195; Danz II 210; Glück XVI191; Eichhorn § 104; Gengier S. 394; G erber-Cosaclc § 181 Anm. 14;II F. 26 § 3; Balt. P.R. Art. 1644 u. 1646 (schon die Unterschrift als Zeugeschliefst den Retrakt aus).
38 So Preufs. L.R. I, 20 § 611—614 (gerichtliche oder notarielle Bekannt-machung vom geschlossenen Verkaufe, erforderlichenfalls öffentliche Zustellung)mit § 610 (zweimonatliche Erklärungsfrist); Übergabe der Sache an den Käuferohne Bekanntmachung oder vor Ablauf der Erklärungsfrist begründet dasRückforderungsrecht gegen den Dritten (§ 631). Sächs. Gb. § 1121—1122 (Er-klärungsfrist von 30 Tagen seit der Anzeige vom geschlossenen Verkauf).
39 Sie liegen namentlich darin, dafs mitunter auch bei gehörigem Ver-kaufe den abwesenden Näherberechtigten, denen ein Angebot nicht gemachtwerden konnte oder die öffentliche Verkündigung nicht bekannt wurde,innerhalb der Verschweigungsfrist der Retrakt Vorbehalten blieb; vgl. z. B.Salzburg. Taid. S. 175 Z. 26, Solms. L.O. II, 12, Grimm, W. VI 632 § 6,Recht des Amtes Hagen Art. 4.