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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
sondern nur die Bedingung für seine Geltendmachung verwirklicht 28 .Das Näherrecht besteht also schon vorher als ein das Eigentumbeschränkendes dingliches Recht. Es bewirkt eine Gebundenheit,die sich in subjektiven Privatrechten gründet, und versetzt hiermitdie Sache bereits in ein bestimmtes Zugehörigkeitsverhältnis zuder berechtigten Person oder dem berechtigten Personenkreise.
Seinem Inhalte nach ist das Näherrecht ein Erwerbsrecht.Doch ist es weder ein Anfallsrecht, kraft dessen das Eigentum vonRechts wegen an den Berechtigten fiele 24 , noch ein Aneignungs-recht , kraft dessen der Berechtigte zum Eigentuniserwerl) durcheinseitige Besitzergreifung befugt wäre 25 . Vielmehr gewährt eseintretenden Falles nur die. Befugnis, vom gegenwärtigen Eigentümerder Sache die Übertragung des Eigentums zu verlangen.
Das Näherrecht ist endlich ein durch Eintritt in dieVerpflichtungen eines Käufers bedingtes Erwerbsrecht.In dieser Hinsicht aber ist es in doppelter Gestalt ausgebildet, in-dem es entweder als verdinglichtes Vorkaufsrecht oder als ein vomVorkaufsrecht unabhängiges Recht erscheint 26 .
Die ursprüngliche und regelmäfsige Form des Näherrechts istdie eines dinglichen Vorkaufsrechts. Als solches ist esim Mittelalter entstanden 27 , in vielen Partikularrechten auch nachder Rezeption geregelt 28 und in den neueren Gesetzbüchern aus-
23 Vgl. Lehmann b. Stobbe II 1 S. 484: „nicht Begründungstatsache,sondern nur Auslösungstatsache“.
24 'Wenn Heusle r, Inst. II 62, das Näherrecht als eine durch Veräufserungsich unmittelbar realisierende Eigentumsanwartschaft konstruiert, so setzt ersich mit der geschichtlichen Entwicklung des Gegensatzes von Revokatorien-klage und Retraktsklage in Widerspruch.
26 Die Konstruktion als „Aneigungsrecht“, die Lehmann b. Stobbe § 119Z. 3 und B.R. S. 244 durchführt, ist daher mindestens ungenau.
26 Beide Formen sucht Dahlmann p. 5 sq. durchgängig zu sondern.
21 Oben S. 767; Eichhorn § 99; Beseler § 94; Dahlmann p. 9 sq.;Stobbe-Lehmann S. 481.
28 So z. B. im Dithmars. L.R. v. 1467 § 144 ff., § 188 ff., v. 1539 Art. 100bis 102 u. 113; Henneb. L.O. v. 1530 V, 1 c. 5; Nürnb. Ref. v. 1564 XXIII, 5;Kursächs. Konst. II c. 32; Lüb. Stadtr. I, 10 Art. 6, III, 7 Art. I; Hamb. Stadtr.II, 8 Art. 1; Solms. L.O. II t. 12; Hadeler L.R. II t. 11, Verdener Stat. 13,Stat. des Amtes Hagen Art. 4, Bremer Ritterr. t. 13, Göttinger Stat. v. 1642,Budjading. L.R. Art. 18-23 b. P u f e n d o r f I 19, 82, III 8, IV 34, 240, 604;Stat. v. Frankenhausen Art. 23—24 b. Walch, Beitr. I 271; Mainzer Landr.t. 24 (bes. § 7 u. 10); Recht des Breidenbacher Grundes b. StammlerS. 28 ff.