§ 152. Das Näherrecht überhaupt.
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genossenschaftlichen und herrschaftlichen Zusammenhängen, inGemeinschaftsverhältnissen und Nachbarschaft begründet waren.Nach ihrem Yorbilde wurden dann andere gesetzliche Näherrechteeingeführt und gewillkürte Näherrechte bestellt 4 .
Die Ausbildung von Näherrechten erfolgte bereits im Mittel-alter. Vielfach wurde unter besonderen Umständen oder in be-stimmter Eichtung eine ursprünglich fremder Zustimmung be-dürftige Veräufserung freigegeben, wenn das Gut vorher denZustimmungsberechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wordenwar. Dies führte dann weiter oft dazu, dafs im Falle des un-gehörigen Verkaufes die Veräufserung nicht einfach als nichtigoder anfechtbar behandelt, sondern nur dem übergangenen Be-rechtigten die Befugnis gewährt wurde, das Gut binnen Jahr undTag gegen Ersatz des Kaufschillings an sich zu ziehen. Hiermitwar das Beispruchs- oder Einspruchsrecht in ein blofses Näherrechtverwandelt. Auf diese Weise sind namentlich die Näherrechte dernächsten Erben, der Gemeinde- oder Hofgenossen, des Grund- oderLeiheherrn, der Nachbarn, der Geteilen und der Gemeiner schonim mittelalterlichen deutschen Recht entstanden 5 .
Die überkommenen Näherrechte erhielten sich auch gegen-über dem römischen Recht. Da frühzeitig auch in denromanischen Ländern auf Grund des germanischen Liegenschafts-rechts sich Näherrechte entwickelt hatten 6 , da ferner das lango-bardische Lehnrecht ein Näherrecht des Lehnsherrn und der Lehns-folger kannte 7 , da endlich ein aus dem byzantinischen Rechtestammendes dingliches Vorkaufsrecht (jus protimiseos) in Unter-italien eingebürgert und in einer wirklichen oder angeblichenKonstitution Friedrichs II. geregelt war 8 , so hatte schon die
4 Über die Geschichte der einzelnen Arten unten § 153 u. § 154 I.
6 Erblosung, grundherrlicher Retrakt, Marklosung, Nachbarlosung undGespildereclit begegnen häufig in ländlichen Weistümern; Stellen b. Gierke,G.R. II 201 ff. Anm. 16, 18, 21—22, 30, Heusler § 90 Anm. 2-7, Stobbe-Lehmann § 118 Anm. 9—12. Erblosung, Näherrecht des Leiheherrn, Ge-spilderecht auch in mittelalterlichen Stadtrechten. Auch die Ganerbenlosungist dem mittelalterlichen deutschen Recht bekannt; Gierke a. a. 0. S. 935Anm. 11. Ebenso der Lehnsretrakt; Münch. Stadtr. Art. 153.
6 Vgl. über Näherrechte in ital. Statuten Pertile III 369 ff.; über dasfranzös. R. Warnkönig u. Stein II 568 ff., Viollet III ch. 1 Nr. 3, ältere■Lit. b. Mittermaier § 284 Anm. 32.
7 II F. 9 § 3, 26 § 14.
8 Zachariae von Lingenthal, Geschichte des griechisch-römischenRechts, 2. Aufl. (1877), S. 211 ff. Über die vom germanischen Recht beeinflufste