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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Fünfter Titel.
Näherreclit und dingliches Vorkaufsrecht.
§ 152. Das Näherreclit überhaupt 1 .
I. Begriff. Näherrecht ist das dingliche Recht, eine Sache,falls sie an einen Minderberechtigten verkauft wird, von demBesitzer gegen Erstattung des ersten Kaufpreises nebst sonstigenKosten zu erwerben. Es heilst auch „Zugrecht“ oder „Itetrakt“,weil der Näherberechtigte die Sache an sich ziehen kann; „Ab-trieb“ oder „Beschüttung“, weil er den Besitzer entsetzen kann;„Geltung“, „Nähergeltung“, „Lösung“, weil er den Kaufpreis zahlen,die Sache also einlösen mufs; „Einstand“, weil er in den Kaufeintritt; „Beispruch“ oder „Einsprache“, weil das Recht aus einemZustimmungs- oder Widerspruchsrecht hervorgegangen ist 2 3 . Woes als dingliches Vorkaufsrecht ausgestaltet ist, wird es auch„Vorkauf“ oder „Vorkaufsrecht“ genannt 8 . Nicht immer aber hates diese Natur.
II. Geschichte. Das Näherrecht gehört dem Liegenschafts-recht an und ist nur vereinzelt auf Fahrnis erstreckt. SeineWurzeln liegen in der mittelalterlichen Gebundenheit des Grund-eigentums. Die ältesten und wichtigsten Näherrechte entstandenaus der Abschwächung weitergehender gesetzlicher Veräufserungs-beschränkungen, die in der familienrechtlichen Erbanwartschaft, in
1 C. F. Walch, Das Näherrecht systematisch entworfen, 3. Aufl. Jena1795 (1. Aull. 1766); Nachweis der älteren Literatur dort S. 100 ff. Seuffert,Das Baurecht, die Reallasten und das Näherrecht, 1819, S. 117 fF. Renaud,Z. f. D. R. VIII 240 ff. Brumhard, ebenda XIII 156 ff. Lahand, Arch. f.c. Pr. LII 151 ff. G. Dahlmann, De retractu legali, speciatim gentilicio,Berol. 1869. A. Steinhäuser, Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutar-rechten, Chur 1896. — Eichhorn, D.P.R. § 99 ff.; Mittermaier II § 284 ff.;Phillips § 76 ff.; Maur enbreeller § 334 ff.; Walter § 386ff.; Bluntschli§ 123; Beseler § 93—94; Gengier, Lelirb. S. 377 ff, P.R. § 49; Gerber§ 175 ff., b. Cosack § 178 ff.; Roth § 328; S tohbe II § 88 ff., b. Lehmann§ 118 ff. — I-Ieusler, Inst. II §90. — Dernburg, Preufs. P.R. I § 380-381;Förster-Eccius § 189. Roth, Bayr. C.R. § 142. Reyscher II § 427 ff.Emminghaus S. 55.0 ff. Heimbach § 217 ff. Sachse § 242 ff. Platner§ 32. — Huber, Schweiz. P.R. III § 82, IV § 152. - Erdmann, Kur-, Liv-u. Esthländ. P.R. II 533 ff. — Kraut, Grundr. § 130—135.
2 Belege für diese und ähnliche Namen bei Walch S. 15 ff.
3 Vgl. Walch S. 18 Anm. 28; Preufs L.R. I, 20 § 631.