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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 151. Renten als Reallasten.

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Fülle durch die Ablösungsgesetzgebung ins Leben gerufen 66 , viel-fach aber auch alsLandeskulturrenten gegen Hingabe von Kapitalaus öffentlichen Mitteln für Zwecke der Bodenverbesserung aufdie Grundstücke gelegt 06 . Eine Neubelebung erfuhr in Preufsendie rechtsgeschäftliche Übernahme ablöslicher oder auch unablös-liclier Renten zur Anrechnung auf den Kaufpreis heim Gutserwerbedurch die Gesetzgebung über Ansiedlungs- und Rentengüter 67 .Auch die Abfindung von Miterben durch dingliche Renten wurdenamentlich durch neuere Anerbenrechtsgesetze befördert 68 . So be-halten die Renten in Gestalt von Reallasten ein umfassendes An-wendungsgebiet. Immer aber besteht gegenüber dem alten Renten-kauf der Unterschied, dafs mit der dinglichen Schuld der Regelnach eine persönliche Schuld verbunden ist und dafs über dasRentenrecht ein Wertpapier nicht ausgestellt werden kann.

Das B.G.B. eröffnet die Möglichkeit, eine rein dinglicheRentenschuld, die der Verkörperung in einem Wertpapierfähig ist, zu begründen. Es gestaltet sie aber nicht als Reallast,sondern als Abart der Grundschuld aus. Trotzdem ist in der neuenRentenschuld sachlich die Erneuerung des Rentenkaufs zu finden 69 .Einen ähnlichen Weg schlägt der schweizerische Entwurf ein 70 .

66 Oben § 149 S. 738.

68 So nach Preufs. G. v. 13. Mai 1879 dieLandeskulturrenten, die be-hufs Tilgung eines für Drainierungsanlagen von einer Landeskulturrentenbankgewährten Darlehns unter gewissen Voraussetzungen eingetragen werdenkönnen (§ 1032), während im übrigen die Sicherung der (unkündbaren)Meliorationsdarlehen durch Hypothek oder Grundschuld erfolgt (§ 6). Fernerin Sachsen (G. v. 26. Nov. 1861) die als Reallasten eingetragenen, zur Tilgungvon Meliorationsdarlehen der Landeskulturrentenbank bestimmten Landes-kulturrenten; sie gehen nach A.G. z. B.G.B. § 30 allen anderen Belastungenaufser denLandrenten (Ablösungsrenten) vor. Ebenso in Bayern die Landes-kulturrenten ; G. v. 21. Apr. 1884 (oben § 149 S. 727 Anm. 46), Oertmann,Bayr. Landesprivatr. § 117 II.

61 Die Rente kann, so lange das Rentenrecht in der Hand des Rentengut-gebers ist, eine ewige sein; im Falle der Umwandlung in eine Rentenbankrenteist sie Tilgungsrente; vgl. Dem bürg, B.R. III § 203.

88 Oben § 148 S. 719 Anm. 82.

89 Vgl. unten § 165. Darum konnte auch das Bayr. Überg.G. Art. 47 dieUmwandlung des Ewiggeldes in eine Rentenschuld vollziehen. Das Hamb. A.G. z.B.G.B. § 50 gestattet nur die Umwandlung eines Rente- oder Altgeldpostensin Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.

70 Er kennt als Arten desGrundpfandesGrundpfandverschreibung,Schuldbrief undGült; die Gült ist reineGrundlast (§ 833, Vorentw. 829)ohne persönliche Schuld, kann aber Kapital- oder Rentenschuld sein.