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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Hier und da wurde auch nach der vollen Ausbildung des Hypo-thekenrechts die Form des Rentenkaufs benützt, um eine für t deuGläubiger unkündbare Grundverschuldung zu begründen 61 . Undvereinzelt blühte der Rentenkauf in reiner Gestalt fort. Insbesonderewahrte er im Münchener Ewiggeldinstitut ungeschwächte Lebens-kraft 62 .

In neuerer Zeit wurde die Wiederbelebung des Renten-kaufs vielfach angestrebt, um eine der Natur des Grundeigentumsentsprechende Verschuldungsform einzubürgern. Man ward sichbewufst, dafs der Grundbesitz aus sich heraus nur Rente erzeugtund somit ohne Gefahr für seinen Bestand nur die Belastung miteiner Rentenschuld tragen kann, während die Erlangung vonKapital aus Grundbesitz dessen Umsetzung in Geld durch Verkaufvoraussetzt und somit jede Belastung mit einer Kapitalschuld denGrundbesitz in letzter Linie zur Ware stempelt. Nun hat freilichdas moderne Recht mancherlei Einrichtungen ausgebildet, durchdie trotz grundsätzlicher Festhaltung des Prinzips der Kapital-verschuldung die Gefahr des Versilberungszwanges sehr abgeschwächtwerden kann 68 . Allein voll wird der Eigenart des Grundbesitzesnur die reine Renten Verschuldung gerecht.

Was das heutige Recht betrifft, so setzt das Reichsrechtder Begründung von Renten als Reallasten kein Hindernis entgegen.Die Landesgesetzgebung schliefst überwiegend nur unablöslicheewige Renten aus 64 . Ablösliche Tilgungsrenten sind in grofser

rechtigten, die Ablösung zu verlangen, regelmäßig auch auf solche Rentenerstreckt.

61 Duncker, Z. f. D. K. XI 471 ff.; v. Wyfs, Z. f. Schweiz. R. IX 29ff,XIX 9 ff.; v. Meibom, Meckl. Hypothekenr. S. 4: Stobbe § 142 Anm. 64.Die Lüneb. Ref. II, 7 schärft den Unterschied zwischen Kauf ewiger Rentenund Geldausleihen auf Unterpfand ein: der Rentenkäufer könne das Kaufgeldnicht wieder abmahnen, der Ausleiher dagegen könne das Geld abmahnen.

62 Riedl a. a. 0.; Auer a. a. 0.; Roth, Bayr. C.R. a. a. 0. Auchin Hamburg erhielt sich der Rentenkauf; Baumeister §23, Roth, D.P.R.§ 484 Anm. 43. Ebenso in Lübeck, aber seit dem Ges. v. 25. März 1848 § 1mit persönlicher Haftung des Eigentümers; lauli S. 126 ff. Das Sachs.Gb. § 515 ff. kennt in deneisernen Kapitalien eine besondere Form derauch für den Schuldner unaufkündbaren Rente; 0. Müller a. a. 0. S. 120ff

63 Vgl. unten § 168. Die für den Gläubiger unaufkündbaren Hypothekenoder Grundschulden, insbesondere die für die öffentlichen Kreditverbände undKreditanstalten eingetragenen verzinslichen Kapitalposten, stehen im wirtschaft-lichen Erfolge einer Rentenschuld überaus nahe.

64 Vgl. oben § 148 S. 717 ff. Anm. 7576 u. 78. In einigen Staaten sind freilichnur Leibrenten und befristete Renten als Reallasten zulässig; ib. Anm. 7980.