§ 151. Renten als Reallasten.
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dem Einflüsse des römischen Rechts mehr und mehr überhaupt derdinglichen Last ein persönliches Schuldverhältnis untergeschoben 5B .Legte endlich schon das dem Rentenschuldner eingeräumte Ab-lösungsrecht den Vergleich der Rente mit einem Kapitalzins nahe,so wuchs die Ähnlichkeit, als seit dem siebzehnten Jahrhundertdie Vereinbarung eines Ablösungsanspruches für den Renten-gläubiger zulässig und üblich wurde 56 .
Auf diese Weise konnte zuletzt der Rentenkauf unmerklich indas zinsbare Darlehen mit Pfand Sicherung übergehen.Seitdem das Zinsverbot allgemein beseitigt war, wurde dann auchdie Form der verzinslichen Kapitalschuld an Stelle der Renten-schuld gewählt. Nun entstand unter äufserer Anlehnung an dasrömische Recht aus der Verschmelzung des von Rentenkauf undSatzung gelieferten Stoffes die moderne Hypothek und übernahmdie wirtschaftlichen Funktionen des Rentenkaufs, der seit demachtzehnten Jahrhundert fast völlig aus dem deutschen Rechts-leben verschwand 57 .
Doch starb der Gedanke des Rentenkaufs nicht ab. In derHypothek selbst lebten von ihm ererbte Elemente mehr oder minderkräftig fort 58 . In einem grofsen Teile der Schweiz wurde über-haupt das neuere Grundpfandrecht ganz oder überwiegend aufGrundlage des alten Gültrechts ausgebaut und nahm nur einzelneZüge der Hypothek an 59 . Neben der Hypothek bestanden überalldie in früherer Zeit begründeten Renten als Reallasten fort 60 .
P.R. § 142 Anm. 52; v. Wyfs S. 37 ff.; Blumer I 456 ff.; Iteusler, Inst. II152; Huber IV 783 Anm. 83; Sidler S. 20.
55 Heusler, Z. f. Schweiz. R. VII 133 ff., Inst. II 152—153; BaumeisterI 80 ff.; Pauli S. 118 ff.; Stobbe a. a. 0. Anm. 52—55; Huber IV 783.
58 Oben Anm. 51; 0. Müller S. 78 ff., 94; Stobbe S. 105.
67 Stobbe a. a. 0.; Rotb, D.P.R. III 484; Gengier § 85 Z. 5; fürSachsen 0. Müller S. 95; für Württ. Wächter I 642 ff. — Im französ. Rechtblieben die Renten nur als persönliche Verbindlichkeiten lebendig; Zachari ae -Crome II 377 ff.
58 Davon unten § 156.
59 H über III 438 ff., IV 794 ff., unterscheidet drei Gruppen von Ivan-tonen; in der ersten (den vier Waldstätten, Zug, Appenzell, Luzern, Freiburg,Waadt) ist die Rente oder Gült Ausgangspunkt für das Grundpfandrecht ge-blieben, in der zweiten eine aus Gült und Satzung gemischte Hypothek ent-standen und nur in der dritten (den westlichen Kantonen) die gemeinrechtlicheHypothek durehgedrungen. Vgl. dazu die oben Anm. 1 angef. Schriften vonSidler (Luzern) und Hofstetter (Appenzell).
60 Doch wurde bei der Ablösung der Reallasten das Recht des Be-