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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
war, auf ein bestimmtes Vielfaches der Rente festgesetzt 47 und dieAusübung des Wiederkaufsrechts an eine Kündigung mit gesetz-licher Kündigungsfrist gebunden 48 . Dagegen wurde dem Renten-gläubiger nicht nur niemals ein gesetzliches Kündigungsrecht ge-währt, sondern es wurde auch die vertragsmäfsige Einräumungeines Kündigungsrechtes an den Rentengläubiger, wie sie im Mittel-alter zeitweise vorkam 49 , für unwirksam erklärt 50 . Erst im Jahre1600 wurde reichsgesetzlich dem Rentengläubiger gestattet, sichfür den Fall des Verzuges ein Kündigungsrecht auszubedingen 51 .
X. Spätere Entwicklung. Der Rentenkauf erhielt sichnach der Aufnahme der fremden Rechte zunächst in voller Lebens-kraft. Er erfuhr aber vielfach eine Umbildung, die ihn einemzinsbaren Dai'lehen mit Pfandsicherung näherte. War schon imMittelalter oft mit dem Rentenkauf zur gröfseren Sicherheit desRentners die jüngere Satzung verbunden worden 52 , so erschien seitder Ausbildung der Vergantung das Grundstück ohne weiteres alsein für die Rente verhaftetes Unterpfand und die Beitreibung imVerzugsfalle als eine Art des Pfandverkaufes 58 . Hatte schon imMittelalter der Rentenschuldner oft vertragsmäfsig eine Haftungmit seinem sonstigen Vermögen übernommen 54 , so wurde unter
47 Bisweilen war ein Zuschlag zum Kaufpreise zu zahlen; Hamb. Stadtr.v. 1270 II, 1. Der subsidiäre Rückkaufspreis schwankte gleich dem Renten-zinsfufs (vgl. Rehme S. 52 ff.), bis er auf das 20 fache (nach Frankf. Ref. II,7 § 6 ff. das 25fache) stieg. Die Vereinbarung einer höheren Ablösungssummewurde verboten; Pauli S. 73 ff.
48 Über die Entwicklung aus vertragsmäfsigen Fristen Immer wahrS. 41 ff, 47 ff.
49 Urk. b. Lörsch u. Schröder Nr. 129, Nr. 159 (aber nur für einebestimmte Frist); v Wyfs S. 35 ff.; Pauli S. 74 Anm. 187; Stobbe, P.R.§ 142 Anm. 57; Immerwahr S. 44.
60 Bremer Stat. v. 1303 c. 30; Ilöpken S. 142 ff.; Stobbe § 142 Anm. 58bis 59. Allgemein durch R.P.O. v. 1548 u. 1577 (oben Anm. 46).
51 R.D.A. v. 1600 § 35.
52 Urk. v. 1297, 1301 u. 1382 b. Lörsch u. Schröder Nr. 164, 168,227;mit Verfallklausel ib. Nr. 169; Brunner Scköffenb. c. 128; v. Meibom, Pfandr.S. 410 Anm. 28—29; Arnold S. 125 ff; Heusler, Z. f. Schweiz. R. VII 133ff,Inst. II 150 ff; S i d 1er S. 19 ff.
63 Oben Anm. 38; revid. Lüb. R. III, 8 Art. 13 (so mag der Rentner mitdem Hause als mit seinem Pfände verfahren); Jülich-Berg. L.R. c. 107; SolmserL.O. II, 15 § 3; Stobbe § 142 Anm. 50.
64 Zunächst regelmäfsig nur mit bestimmten anderen Vermögensgegen-ständen, die er als Pfand setzte, dann auch mit dem ganzen Vermögen; Urk.v. 1334 u. 1439 b. Kraut Nr. 16 u. 17; Duncker S. 76; Pauli S. 62 ff;Neumann S. 243 ff.; Rosenthal S. 98 ff.; Stobbe, Z. f. D. R. XIX 202,