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2 (1905) Sachenrecht
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761
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§ 151. Renten als Reallasten.

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Im Anschlufs an den Begriff des Bentenkaufs wurde die Ab-lösung der Rente durch Kapitalzahlung als Wie der kauf derRente aufgefafst und bezeichnet und dieser Begriff auch auf dieAblösung von Renten anderer Herkunft ausgedehnt 42 . An sichsetzte der Wiederkauf, da ja im Rentenkauf eine endgültige Ver-äufserung des als ewige Rente ausgeschiedenen unkörperlichenGrundstücksteiles vollzogen war, Einigung beider Teile voraus 43 .Allein frühzeitig kam der vertragsmäfsige Vorbehalt eines Wieder-kaufsrechtes für den Rentenverkäufer auf 44 . Vielfach wurde so-dann dem Rentenverkäufer oder überhaupt jedem Rentenschuldnerein gesetzliches Wiederkaufsrecht eingeräumt 46 , das die spätereReichsgesetzgebung zu gemeinem Recht erhob 46 . Zugleich wurdedie Wiederkaufsumme auf den Betrag der ursprünglichen Kauf-summe oder, wo eine solche nicht gegeben oder nicht zu ermitteln

42 Oben S. 755 Anm. 10.

43 Magdeb. Fr. II 1, 5 ; Pauli S. 17; Stobbe, Z. f. D. R. XIX 213ff.;Gobbers S. 201; Sidler S. 16; Immerwahr, Die Kündigung S. 41.

44 Urk. b. Lörsch u. Schröder Nr. 153, 276, 299; München. Gerichtsb.v. 1391 b. Auer S. 136. Ursprünglich wurde oft dem Rentenschuldner dasAblösungsrecht nur eine bestimmte Frist hindurch zugestanden, nach derenAblauf die Rente unablöslich werden sollte; oder es sollte umgekehrt derWiederkauf erst nach einer Reihe von Jahren zulässig sein; Urk. b.Lörsch u. Schröder Nr. 224 u. 236, Pauli S. 74 ff., ImmerwahrS. 41 ff. Bisweilen wurde der Wiederkauf durch Ratenzahlungen gestattet;Pauli S. 76. Die Vereinbarungen über den Wiederkauf, die Ablösungs-summe, die Kündigungsfrist usw. wurden ins Grundbuch eingetragen; RehmeS. 52 ff.

45 Mitunter nur mangels anderer Vereinbarung. So in Zürich, wo nachRatsurk. v. 1419 (K raut Nr. 38) noch unablösliche Renten zulässig waren.Ebenso später in Sachsen; 0. Müller S. 78. Meist aber auch für ursprüng-lich unablösliche Renten und unter Verbot des Ausschlusses für die Zukunft.So Lüh. R. b. H a c h II Art. 125127 (eingeführt nach dem grofsen Brandevon 1276), revid. Lüh. R. III 6 Art. 9, vgl. Pauli S. 17 ff., 72ff.; Brünn. Schoffenb.c. 119; Baseler Ordn. um 1450 (Reclitsq. I 140), Arnold S. 301 ff.; Ver. f.die bayr. Städte v. 1420, Rosenthal, Beitr. I 298; Goslar. St. S. 25 Z. 7 ff.,122 Z. 41 ff.; Nürnb. Ref. v. 1564 Tit. 23 c. 4; Frankf. Ref. II, 7 § 2 ff.;Solmser L.O. II, 15 § 4; Trier. L.R. XIV § 5. Vgl. ferner Stobbe a. a. 0.S. 213 ff., P.R. Anm. 47; N e u m a n n S. 234 ff.; Gengier, P.R. § 83Anm. 89; v. Wyfs S. 32 ff.; Baumeister, Hamb. P.R. I 167 ff.; HöpkenS. 146 ff.

46 R.P.O. v. 1548 t. 17 § 8, 1577 t. 17 § 9: es solldie Loskühdigungder Gültverschreibung auf Widerkauf, wie Widerkaufsrecht, bei dem Verkäuferu. nicht beim Käufer stehen. Ein Verbot unablöslicher Renten ist darin nichtzu finden.