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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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760
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

konnte jeder nachstehende Rentengläubiger die Einweisung in dasGrundstück erlangen, wenn er die vorstehenden Rentengläubigerbefriedigte 37 . Später trat an Stelle der Übereignung der gericht-liche Verkauf (die Vergantung), wobei die Renten gläubiger derRangordnung nach befriedigt wurden und ein Überschufs an denRentenschuldner fiel 38 . Doch erhielt sich vielfach ein besondersenergisches Verfahren 39 und ein Vorzugsrecht der Rente vor blofsenGrundpfandrechten 40 .

IX. Beendigung. Die rechtsgeschäftliche Aufhebung derRente wurde durch Rückauflassung an den Eigentümer undLöschung im Grundbuch vollzogen 41 .

S. 81 ff.; Höpken S. 161 ff.; Sidler S. 12ff. Mitunter wurde auch be-dungen, dafs bei längerem Verzüge das Eigentum ohne weiteres an den Renten-herrn fallen tolle und dieser ohne gerichtliche Hülfe sich des Grundstücksbemächtigen dürfe; Urk. v. 1293 u. 1301 b. Lörsch u. Schröder Nr. 158

u. 226, Sidler S. 13. Auf der anderen Seite aber begegnet auch die Abrede,dafs der Rentengläubiger nur die Nutzniefsung des Gutes bis zur Refriedigungwegen der Rückstände erlangen soll; Duncker, Z. f. D. R. XI 472, Urk. v. 1301b. Lörsch u. Schröder Nr. 168. Oder es wurde dem Rentenschuldner einWiedereinlösungsrecht Vorbehalten; Wächter, Württ. P.R. I 639.

37 Goslar. Stat. S. 21 Z. 11 ff.: gheyt ut emme huse tweyerleye tins oderdreyerleye u. wert de untseten, de den lateren tins lievet, de scal den vorderentins untweren binnen rechter tid, of he wil, u. underwinde sek des liuses; tuter es auf Anzeige des vorhergehenden Rentengläubigers nicht, so unterwindesich dieser des Gutsu. si von den anderen ledich. Münchener Gerichtsb. v.1401 b. Auer S. 135. Freiberg. Stat. Art. 24 b. Schott III 159. Duncker,Reall. S. 81 ff. Stobbe, Z. f. D. R. XIX 213. Arnold S. 123 ff.

38 Lüneburg. Stadtr. II, 7 Tit. 8 (Kraut Nr. 51); revid. Lüb. R. III, 8Art. 13; A lb rech t S. 178 ff.; Duncker S. 80 ff. ;Auer S. 134; Pauli S. 116 ff.;

v. Meibom, Pfandr. S. 228 ff.; Höpken S. 163; Blumer I 459 ff.; v. WyfsS. 32 ff.; Heus ler, Z. f. Schweiz. R. VII 122 ff., 167 ff.; Sidler S. 17 ff.Meist sollen dabei die Regeln des Pfandverkaufs gelten; das Grundstück wirdalsUnterpfand behandelt.

39 In München wurde erst durch die Reichsgesetze von 1879 das eigen-tümliche Ewiggeldverfahren beseitigt; es war ein schleuniges Verfahren (nach14tägigem Verzug wurdegesperrt, nach weiteren 14 TagenSpan und Wasengeschnitten, nach neuen 14 Tagen vergantet) mit Beschränkung der Einreden;Roth, Bayr. C.R. II § 179.

40 Braunschw. Stadtr. v. 1532 t. 18, Lüneb. Ref. II, 7, Bayr. Gantproz. v.1616 b. Kraut Nr. 20,50 u. 21; hinsichtlich des Münchener Ewiggeldes AuerS. 180, Roth a. a. O. § 178 Anm. 22.

41 Pauli S. 76, Urkb. A Nr. 133, 150, 154, 162, 166, 188, 192; RehmeS. 55. Unmittelbare Beendigungsgründe sind Untergang der belastetenSache und Ausfall bei der Zwangsvollstreckung, bei der Leibrente auch Toddes Berechtigten. Die Vereinigung von Rentenrecht und Grundeigentum inderselben Hand wirkt nicht unmittelbar beendigend.