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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 151. Renten als Reallasten.

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konnte der Rentenherr einsclireiten 31 . Die Belastung des Grund-stücks mit einer zweiten Rente ohne Einwilligung des Rentenherrnwar anfangs verboten und auch später oft nur beschränkt zu-lässig 32 . Erst als der Vorrang der älteren Rente vor der jüngerenRente grundsätzlich anerkannt und durch die Vorschriften überdas Verfahren bei der Befriedigung aus dem Grundstück gesichertwar, wurde regelmäfsig die Belastung mit mehreren Renten völligfreigegeben 33 .

VIII. Geltendmachung. Behufs Geltendmachung seinesRechtes hatte der Rentenherr, wenn er die fällige Rente nieht empfing,den Zugriff auf das Grundvermögen. Regelmäfsig verfielen ihmzugleich Verzugsbufsen, durch die der rückständige Betrag einmaloder bei längerer Säumnis mehrmals wuchs 34 . Zunächst konnteer sich im Wege der Pfändung und zwar vielfach nach Abredeoder schon kraft Gesetzes im Wege der eigenmächtigen Pfändungan die in der Were des Grundstücks beschlossene Fahrnis halten 35 .Erlangte er durch die Pfändung nicht volle Befriedigung oderhatte, wo die Pfändung nicht vorauszugehen brauchte, der Verzugeine bestimmte Zeit hindurch gedauert, so konnte er in einem be-sonderen gerichtlichen Verfahren sich das Grundstück übereignenlassen 3G . Lasteten mehrere Renten auf dem Grundstücke, so

31 Lüneb. Ref. II, 3 § 6; .Jülich-Berg. Landl', c. 107; revid. Lüb. R. III, 8Art. 13; Auer S. 131; Stobbe, P.R. § 142 Anm. 44.

32 Rechtst», n. Dist. II, 4 d. 19. Nach dem alten Lüb. R. b. Hach II236 darf der Mehrwert des Grundstücks über die Rente zwar verpfändet, aberbei Strafe des Diebstahls nicht mit einer zweiten Rente belastet werden. Da-gegen gestatten die Göttinger Stat. v. 1371 b. Pnfendorf III obs. 181 dieRentenbelastung des Mehrwerts. Die Yerdener Stat. ib. I obs. 91 (KrautNr. 27) lassen die Ausfertigung von 3 Handfesten zu, die untereinandergleiches Recht haben. Vgl. Alb recht S. 160 ff., Stobbe, Z. f. D. R. XIX211 ff., Pauli S. 46 ff.

33 Goslarer Stat. S. 21 Z. 11 ff; Albrecht S. 161 ff; Stobbe S. 212;Dnncker S. 81ff; PauliS. 49 ff; Auer S. 184 ff; Arnold S. 123 ff.;v. Wyfs S. 32 ff; Höpken S. 98 ff, 152 ff, 161 ff.

34 Eingehend darüber Sickel, Vertragsbruch S. 63 ff. Vgl. Hamb.Stadtr. v. 1270 II 3; Urk. v. 1334 b. Kraut Nr. 16; Pauli S. 59.

35 Oben Bd. I 340 Anm. 25; Urk. b. Lörsch u. Schröder Nr. 224u. 292; Friedlieb S. 72; Rosenthal S. 95; Höpken S. 159 ff.

36 Er kann den Eigentümerabtreiben oderentweldigen, sich desGrundstücksunterwinden, sicheinweisen oderweren und weltigenlassen. Vgl. Hamb. Stat. v. 1270 II 3; Goslar. Stat. S. 21 Z. 1 ff.; IvölnerSchreinsurk. I 150 Z. 18; genaue Schilderung der Stadien des Verfahrens inBremen 1494 b. Oelrichs S. 631 ff.; Lörsch u. Schröder, Urk. Nr. 153;Stobbe, Z. f. D. R. XIX 202ffi, P.R. § 142 Anm. 32; Friedlieb S.73; Pauli