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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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757
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§ 151. Kenten als Reallasten. 757

zulässigen Höchstbetrag gekaufter ewiger Reuten auf fünf v. H.der Kaufsumme ein 18 .

VI. Übertragung. Das Rentenrecht konnte als selbst-ständige unkörperliche Sache für sich veräufsert, belastet und ge-pfändet werden 19 . Von Hause aus war, da die Rente zum liegen-den Gut gehörte 20 , für die Übertragung das Liegenschaftsrechtmafsgebend 21 . Allein vielfach trat die wichtige Änderung ein,dafs die über die Renten erteilten Urkunden als Wertpapiere be-handelt wurden und demgemäfs die Übergabe des Rentenbriefesin Verbindung mit einem formlosen Vertrage zur Veräußerungoder Verpfändung des Rentenrechts genügte 22 . Bisweilen wurdenalle oder gewisse Renten überhaupt für fahrende Habe erklärt undsomit dem Fahrnisverkehr unterworfen 28 .

VII. Schuldverhältnis. Bei den Renten kam die reindingliche Auffassung der Reallasten zu vollem Durchbruch. DieRente begründet eine rein dingliche Schuld des jeweiligen Grund,eigentümers; der neue Eigentümer wird Rentenschuldner, wenn erauch beim Erwerbe des Grundstücks von dessen Belastung nichts

18 R.P.O. v. 1530 t. 26 § 8, v. 1577 t. 17 § 9:Und nachdem die Wieder-kaufsgülten allenthalben in Landen gemein seyn, so sollen mit 100 GuldenHauptgeldes nicht mehr dann 5 Gulden jährlicher Gülten, wie gebräuchlich,.gekauft werden.

10 Auch die Belastung mit einer Rente kommt vor; Golibers S. 187Anm. 3.

20 Oben § 101 S. 16 Anm. 54.

21 Vgl. über Auflassung von Renten Duncker, Reall. S. 65 Anm. 98,163 Anm. 261 a, Stobbe, Z. f. D. R. XIX 198, P.R. § 142 Anm. 24, v. WyfsS. 13 ff., Gobbers S. 186 Anm. 4 (mit Mund und Halm), Hasse, KielerStadtbuch Nr. 111, 563, Rehme S. 49 ff., Sidler S. 7, Kraut Nr. 40;Lüneb. Ref. II, 6 § 2;, Hamb. Stadtr. II, 1 Art. 6; Frankf. Ref. II, 3 § 1,7 u. 21.

22 Duncker, Z. f. D. R. V32ff.; v. Wyfs S. 39 ff.; Stobbe, P.R.§ 142 Anm. 2528; Dortmunder R. IV, 119 b. Frensdorff S. 136 (Brief alsKistenpfand). Oft wurden die Rentenbriefe als Orderpapiere oder auch alsreine oder alternative Inhaberpapiere ausgestellt; Dortmunder R. IV, 46 b.Frensdorff S. 120; Iiöpken S. 188 ff., 191 ff, 245 Nr. 15; Duncker, Z. f.D. R. V 32 ff, XI 476; Gotting. Urkb. Nr. 224, 230, 295; Rehme in Festgabefür Dernburg (1900) S. 305 ff. (Ewiggeldbriefe als Orderpapiere); Schröder,R.G. S. 728 Anm. 100; Urk. v. 1295 u. 1380 b. Lörsch u. Schröder Nr. 159u. 224. Unrichtig II e u s 1 e r I 357.

23 Oben § 101 S. 16 Anm. 56. Lüb. R. III, 6 Art. 8:Würde JemandRente kauften, der mag dieselbe Rente vergeben, versetzen oder verkauften undsonsten damit thun, als mit anderen Kaufmans-Wahren.